Protokoll Nr.: 24 vom 03.07.01 Besetzung: Tischler, Frey, Schreckenbauer Fall: 66 Berufung des TSV W. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 30.05.01, Protokoll Nr. 26, Fall 194. U r t e i l : I. Das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 30.05.01, Protokoll Nr. 26, Fall 194 wird aufgehoben. II. Das Verfahren wird eingestellt. III. Die Kosten trägt der BFV.
G r ü n d e : Der vom Schiedsrichter angezeigte Sachverhalt rechtfertigt keine Verurteilung nach §§ 47, 48 RVO. Das Verfahren war deshalb einzustellen. Kosten: §§ 32, 33 RVO Protokoll Nr.: 24 vom 03.07.01 Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Döbrich-Trifellner
Fall: 65 Revision des SR A. S. FV T. G.S. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 22.11.00, Protokoll Nr. 12, Fall 88, veröffentlicht im "bayernsport" Nr. 48 vom 28.11.00. U r t e i l : I. Auf die Revision des SR A. S., FV T. G.S. wird das Urteil des BSG vom 22.11.00, Protokoll Nr. 12, Fall 88 und das Urteil des JSG vom 31.07.00, Protokoll Nr. 35, Fall 757 dahingehend abgeändert, dass die Streichung des Schiedsrichters von der SR-Liste aufgehoben wird und der SR A. S. ab sofort wieder in den Kreis der aktiven Schiedsrichter einzureihen ist. II. Die Kostenentscheidung des JSG bleibt aufrechterhalten, die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der BFV.
G r ü n d e : Hinsichtlich des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Urteile der Vorinstanzen Bezug genommen. Eine nochmalige umfassende Überprüfung der Verfahrensakte ergibt, dass dem Betroffenen Serdar nicht mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass er eine vorsätzliche falsche SR-Meldung abgegeben hat, so dass eine Streichung von der SR-Liste unverhältnismäßig erscheint. Die objektiv unwahren Eintragungen auf dem Spielberichtsbogens sind allerdings die Folge eines besonders sorglosen Umgangs des SR mit seiner Berichtspflicht, weshalb er nach § 82 RVO i.V.m. § 84 Abs. 1 RVO in Strafe zu nehmen war. Da die dort vorgesehene zeitliche Höchststrafe durch den Verfahrenslauf zwischenzeitlich bereits vollständig ausgeschöpft ist und eine Streichung von der SR-Liste unverhältnismäßig erscheint, war dem Betroffenen das sofortige Recht, in den Kreis der SR zurückzukehren, zuzusprechen. Kosten: §§ 32, 33 RVO Protokoll Nr.: 23 vom 27.06.01 Besetzung: Riedmeyer, Frey, Baumer
Fall: 64 Verfahren gegen Trainer mit A-Lizenz N. S., FC B.H.betreffend Verbandsspiel FC B. H. gegen FC I. vom 12.04.01. U r t e i l : I. Herr N. S., Trainer mit A-Lizenz, wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 a), b) RVO-BFV mit einer Geldstrafe in Höhe von DM 1.000,-- belegt. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt Herr S. unter Mithaftung seines Vereins FC B. H.
G r ü n d e : Während des Verbandsspiels des FC B. H. gegen FC I. am 12.04.01 sprang der Betroffene von der Trainerbank auf und rannte wild gestikulierend und schreiend zur Ausseitenlinie. Er winkte mehrmals in Richtung SRA 1 ab. Der Betroffene wurde daraufhin vom Schiedsrichter über den Spielführer auf die Tribüne verwiesen. Als ihm der Spielführer den Sachverhalt mitteilte, rief der Betroffene laut in Richtung Schiedsrichter: "Du spinnst doch!". Der Sachverhalt steht fest aufgrund der SR-Meldung. Der Betroffene hat den Sachverhalt in seiner Stellungnahme vom 19.04.01 eingeräumt. Gemäß § 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. § 20 Abs. 1 k) RVO ist das VSG zur Entscheidung berufen. Das Verhalten des Betroffenen stellt ein unsportliches Verhalten gemäß § 47 Abs. 2 RVO dar. Bei der Strafzumessung war erheblich zu Lasten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass es sich bereits um den dritten ähnlichen Vorfall in dieser Saison handelte. Von einer Abgabe an das DFB-Sportgericht konnte gerade noch in Hinblick auf das Geständnis des Betroffenen abgesehen werden. Bei der Bemessung der Geldstrafenhöhe wurde von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen eines Bayernliga-Trainers ausgegangen, da in der Stellungnahme keine abweichende Mitteilung erfolgte. Kosten: §§ 32, 33 RVO, § 11 Abs. 1 Nr. 13 d) FO. Protokoll Nr.:23 vom 27.06.01 Besetzung: Riedmeyer, Frey, Baumer
Fall: 63 Verfahren gegen Trainer mit A-Lizenz W. B., Freier TuS R. betreffend Verbandsspiel SV H.– F. TuS R. am 30.03.01. U r t e i l : I. Herr W. B., Trainer mit A-Lizenz (F. TuS R.), wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 b) RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von DM 300,-- belegt. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt W. B. unter Mithaftung seines Vereins F. TuS R..
G r ü n d e :
Kurz vor der Halbzeitpause des Verbandsspiels SV H. gegen F. TuS R. am 31.03.01 rief der Betroffene laut über den Platz zum Schiedsrichter: " Schiri, du Kasper, das war doch überhaupt kein Foul." Der Schiedsrichter verwies den Betroffenen daraufhin über den Spielführer auf die Tribüne. Als der Spielführer dies dem Betroffenen mitteilte, schrie dieser wieder sehr laut in Richtung SR: "Ihr seid doch alle die Gleichen, Scheiße pfeifen und dann beleidigt sein. Das könnt Ihr, die Trainer vom Platz stellen. Da seid Ihr ganz groß." Der Sachverhalt steht fest aufgrund der SR-Meldung und der eingeholten schriftlichen Aussage des Herrn J. H.. Der Betroffene hat in seiner Stellungnahme vom 10.04.01 den Sachverhalt zwar bestritten. Er hat aber eingeräumt, über den Spielführer vom Innenraum verwiesen worden zu sein. Dem Bestreiten des Sachverhalts in der Stellungnahme konnte daher nicht gefolgt werden. Es kann, insbesondere unter der Berücksichtigung der Zeugenaussage des Zeugen H., davon ausgegangen werden, dass der SR den Betroffenen nicht grundlos aus dem Innenraum verwies. Die detaillierte Schilderung seitens des SR erweckt nicht den Eindruck, als sei sie frei erfunden. Eine plausible Erklärung, welches Verhalten des Betroffenen zum Platzverweis geführt haben könnte, enthält die Stellungnahme nicht. Gemäß § 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. § 20 Abs. 1 k) RVO ist das VSG zur Entscheidung berufen. Das Verhalten des Betroffenen stellt ein unsportliches Verhalten gemäß § 47 Abs. 2 RVO dar. Es musste eine fühlbare Geldstrafe verhängt werden, weil sich der Betroffene die Geldstrafe gemäß Urteil vom 06.12.00 nicht zur Warnung hat dienen lassen. Dementsprechend erschien eine Geldstrafe in Höhe von DM 300,-- für ausreichend und tatangemessen. Kosten: §§ 32, 33 RVO, § 11 Abs. 1 Nr. 13 d) FO Protokoll Nr.: 23 vom 27.06.01 Besetzung: Riedmeyer, Frey, Baumer
Fall: 62 Verfahren gegen Trainer mit A-Lizenz G. L. vom FC A. betreffend Verbandsspiel SC 04 S. gegen FC A. vom 31.03.01. U r t e i l : I. Herr G. L., Trainer mit A-Lizenz (FC A.), wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 b) RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von DM 100,-- belegt. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt Herr G. L. unter Mithaftung seines Vereins FC A.
G r ü n d e : Während des Verbandsspiels SC 04 S. gegen FC A. am 31.03.01 kritisierte der Betroffene wiederholt die Entscheidungen des SR-Gespanns lautstark an der Seitenlinie. Trotz einer Ermahnung in der Halbzeitpause setzte er sein Verhalten fort und musste schließlich vom SR aus dem Innenraum verwiesen werden. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der SR-Meldung und der eingeholten Stellungnahme des SRA 1. Der Betroffene kritisierte zwar den gemeldeten Umfang seiner Kritik. Er räumte aber ein, das SR-Gespann kritisiert zu haben. Gemäß § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 der TO-DFB i.V.m. § 20 Abs. 1 k) RVO ist das Verbands-Sportgericht zur Entscheidung berufen. Das Verhalten des Betroffenen stellt ein unsportliches Verhalten gemäß § 47 RVO dar, wofür er mit einer Geldstrafe in Höhe von DM 100,-- zu belegen war. Bei der Strafzumessung war zu Lasten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er seit dem Jahre 1999 bereits wiederholt wegen ähnlicher Fälle verurteilt wurde. Kosten: §§ 32, 33 RVO, § 11 Abs. 1 Nr. 13 d) FO Protokoll Nr.: 23 vom 27.06.01 Besetzung: Riedmeyer, Frey, Baumer
Fall: 61 Verfahren gegen Fußball-Lehrer O. J. vom SV T. G. N. betreffend Verbandsspiel SC S.E. gegen SV T. G.N.vom 01.05.01. U r t e i l : I. Herr O. J., Fußball-Lehrer (SV T. G. N.), wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 b) RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von DM 75,-- belegt. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt Herr O. J. unter Mithaftung seines Vereins SV T. G. N.
G r ü n d e :
Während des A-Junioren Verbandsspiels SC S. E. gegen SV T. G. N. am 01.05.01 beleidigte der Betroffene den Schiedsrichter mit folgender Äußerung: "So ein Blödel, ich möchte nur wissen, wo der Depp seinen SR-Schein gemacht hat!". Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Meldung des SR. Der Betroffene hat keine Stellungnahme abgegeben. Gemäß § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 der TO-DFB i.V.m. § 20 Abs. 1 k) RVO ist das Verbands-Sportgericht zur Entscheidung berufen. Das Verhalten des Betroffenen stellt ein unsportliches Verhalten gemäß § 47 RVO dar, wofür er mit einer Geldstrafe in Höhe von DM 75,-- zu belegen war. Kosten: §§ 32, 33 RVO, § 11 Abs. 1 Nr. 13 d) FO Protokoll Nr.: 22 vom 19.06.01 Besetzung: Schreckenbauer, Frey, Döbrich-Trifellner
Fall: 60 Anzeige des SV S. gegen KSO G. R. wegen Unsportlichkeit. U r t e i l : I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der SV S.
G r ü n d e : 1. KSO R. war beim Verbandsspiel der Bezirksliga SV S. gegen DJK V./VfB C. am 21. Oktober 00 als SR-Assistent eingesetzt. Laut Anzeige des SV S. hat er den auf seiner Seite stehenden Zuschauern den "Stinkefinger" gezeigt und sie dadurch beleidigt. 2. Die Anzeige ist gemäß § 35 Abs. 1, Satz 1 RVO zulässig, die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Abs. 1b) RVO. 3. Das Verfahren war einzustellen, weil das angezeigte Fehlverhalten weder nachgewiesen ist noch zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Der vom anzeigenden Verein angebotene Zeugenbeweis kann das Vergehen nicht ausreichend belegen. Von insgesamt sechs benannten Zeugen haben nur vier sich kurz schriftlich zu dem Vorwurf geäußert, wobei einer nur angeben konnte, den in Frage stehenden Vorgang selbst nicht gesehen zu haben. KSO R. hat in seiner Stellungnahme vom 21.12.00 den Vorwurf insgesamt bestritten. Zu der vom VSG am 19.05.01 anberaumten mündlichen Verhandlung mit dem Ziel der Sachverhaltsklärung ist von den benannten und ordnungsgemäß geladenen Zeugen niemand erschienen. Herr R. R., als Vertreter des anzeigenden Vereins, hatte laut seiner Aussage den Vorgang selber nicht gesehen, er sei durch "die anderen" nur in Kenntnis gesetzt worden. Die von KSO R. bei seiner Vernehmung vorgebrachte Darstellung des Vorgangs war in sich schlüssig und gab dem Gericht keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt zu verneinen. Er bestritt dezidiert den gemachten Vorwurf, gestand aber zu, dass seine "Zeichensprache" mit dem SR von Zuschauern falsch gedeutet werden konnte. Angesichts der aus der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Beweislage war das Verfahren einzustellen. 4. Kosten: §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 13d) FO. Protokoll Nr.: 22 vom 19.06.01 Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Frey
Fall: 59 B-Junioren Bayernliga : Berufung der SpVgg U. und des FC D. gegen das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 08.06.01, Protokoll Nr. 29, Fall 342. In dieser Sache ergeht folgendes U r t e i l : I. Auf die Berufung der SpVgg U. und des FC D. wird das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 08.06.01, Protokoll Nr. 29, Fall 342 dahingehend abgeändert, dass das Spiel FC D. gegen TSV K. am 06.05.01 nach Ausgang zu werten ist. II. Im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Berufungsführer anteilig zu gleichen Teilen mit Ausnahme von einem Viertel, das der BFV trägt.
G r ü n d e :
1. Mit Urteil vom 8. Juni 01, Protokoll Nr. 29, hat das Sportgericht der Bayernliga den FC D. gem. § 77 Abs. II RuVerfO zu einer Geldstrafe von 200,00 DM verurteilt und die VSp des FC D. gegen den FC K., gegen den TSV K., gegen den MTV I. und gegen die SpVgg L. gem. § 77 Abs. I S. 2 RuVerfO, § 40 Abs. 4 S. 2 SpO für den FC D. mit x : 0 als verloren gewertet. Die Verfahrenskosten wurden dem FC D. auferlegt, eine Sperre gegen den Spieler E. K.wurde wegen der Sommerpause nicht mehr verhängt. 2. Gegen dieses Urteil legte die SpVgg U.mit Fax vom 13. Juni 01 ebenso Berufung ein wie der FC D. mit Fax vom 16. Juni 01 und legte mit weiterem Fax vom 17. Juni 2001 ergänzende Begründung vor. 3. Die Berufung der SpVgg U. war gänzlich, die Berufung des FC D. in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zurückzuweisen. Nach den aufgrund der vorliegenden Spielberichte getroffenen Feststellungen des VSG hat der Spieler E. K. in der B-Jugend des FC D. am 1. April 01 gegen den FC K., am 16. Mai 01 gegen den MTV I. und am 31. Mai 01 gegen die SpVgg L. mitgewirkt, obwohl der Spieler nach § 7 JO bereits A-Jugendlicher gewesen ist. Der betroffene Spieler ist also zu den genannten Spielen ohne wirksames Spielrecht angetreten bzw. hat mitgespielt. Entgegen der Auffassung des FC D. ist auch rechtzeitig Anzeige erstattet worden. Aus dem Schreiben des BJL H. L. vom 1. Juni 01 geht hervor, dass dieses Schreiben am selben Tage per Fax an dass Sportgericht der Bayernliga versandt wurde, so dass die Frist nach § 35 RuVerfO gewahrt war. Das VSG hatte in der zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der im § 35 RuVerfO vorgesehenen Frist, innerhalb welcher der unzulässige Einsatz eines Spielers angezeigt werden muss, für den Fristbeginn auf das zu beanstandende Spiel abzustellen ist. Hierbei kann max., wie sich dies aus § 40 Abs. SpO ergibt, auf die letzten zehn Spiele vor dem zuletzt beanstandeten Spiel zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, wie dies der FC D. richtig in seiner Berufung vorträgt, dass der Sp. E. K. am 6. Mai 01 gegen den TSV K. nicht mitgespielt hat, so dass insoweit das Urteil der Vorinstanz aufzuheben war, das Spiel nach seinem Ausgang zu werten war und insoweit keine Bestrafung erfolgen konnte. 4. Im Rahmen der Beweiswürdigung hatte das VSG die von den Eltern abgegebene Versicherung an Eides statt sowie die Auskunft der Stadt D. zu würdigen. Abgesehen davon, dass nach § 29 Abs. II RuVerfO eidesstattliche Versicherungen als Beweismittel nicht zugelassen sind, ergaben sich weitere Auffälligkeiten dahingehend, dass auf dem Spielerpass von E. K. als Geburtsdatum der 20.10.1984 angegeben ist, die Eltern in ihrer eidesstattlichen Versicherung jedoch das Geburtsdatum mit 20.01.1984 angegeben haben. Auf Anfrage teilte die Stadt D. mit, dass Geburtsdatum der 20.10.1983 ist und auch bei einem etwaig angenommenen Irrtum im Hinblick auf das Geburtsdatum von dem Betroffenen oder dessen Eltern kein Änderungsverfahren bis heute eingeleitet wurde. Das VSG sah deshalb keinerlei Veranlassung, den behördlichen Auskünften der Stadt D. keinen Glauben zu schenken, sondern war vielmehr davon überzeugt, dass der Sp. E. K.l am 20.10.1983 geboren ist. Diese Feststellungen hatte bereits das Sportgericht der Bayernliga in seinem Urteil getroffen, es bestand keine Veranlassung für das VSG von diesen in zulässiger Art und Weise getroffenen Feststellungen abzuweichen. Soweit die Passabteilung des BFV mit Schreiben vom 15. Mai 01 eine Spielberechtigung attestierte, ist auch dies nicht zu beanstanden. Die Passabteilung hatte aufgrund der ihr vorgelegten notariell beglaubigten eidesstattlichen Versicherung der Eltern des Sp. E. K., wonach das Geburtsdatum vom 20.01.1984 vorliegt, das Spielrecht erteilt; zu diesem Zeitpunkt bestand weder Veranlassung noch Sorge einer Überprüfung der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung durch die Passabteilung. Die Berufung der SpVgg U. sowie des FC D. waren deshalb in dem wie im Tenor bezeichneten Umfang zurückzuweisen. Protokoll Nr.: 21 vom 08.06.01 Besetzung: Riedmeyer, Tischler, Döbrich-Trifellner
Fall: 58
Berufung des TSV 1860 R. und des TSV B. gegen das Urteil des BSG vom 28.05.01, Protokoll Nr. 66, Fall 261. U r t e i l : I. Auf die Berufung des TSV 1860 R. wird das Urteil des BSG vom 28.05.01, Protokoll Nr. 66, Fall 261 in Ziffer I dahingehend abgeändert, dass der TSV 1860 R. mit einer Gesamtgeldstrafe von DM 300,-- belegt wird. Ziffer III wird aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung des TSV 1860 R. und die Berufung des TSV B. zurückgewiesen. Es verbleibt bei den vom BSG vorgenommenen Spielwertungen. II. Die Berufungsgebühr ist vom TSV 1860 R. in Höhe von DM 100,-- und vom TSV B. in Höhe von DM 50,-- einzuzahlen. III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 40,-- trägt der TSV 1860 R., in Höhe von DM 20,-- der TSV B.
G r ü n d e : 1. Der TSV 1860 R. setzte zwischen dem 14.04.01 und dem 12.05.01 in sechs Spielen der Herren-Bezirksliga den Juniorenspieler W. L. ein, obwohl in dessen Spielerpass die vom BFV bereits erteilte Herrenspielgenehmigungsmarke nicht eingeklebt worden war. Mit Urteil vom 28.05.01 nahm das BSG hinsichtlich der Spiele, bei denen der TSV R. gewonnen oder unentschieden gespielt hatte, jeweils Spielwertungen zugunsten der Gegner vor. Gegen das Urteil legten sowohl der TSV R., als auch der TSV B. Berufung ein. 2. Die Berufungen sind zulässig, auch der TSV B. war gemäß § 44 Abs. 2 RVO zur Berufung berechtigt. Infolge der Spielwertungen wurde er vom zweiten Tabellenplatz verdrängt, der zur Teilnahme an der Relegation berechtigt. 3. Die Berufung ist hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafe „gegen den Verantwortlichen“ erfolgreich. Eine Bestrafung gemäß § 77 Abs. 2 RVO setzt voraus, dass der Verantwortliche namentlich ermittelt wird. Nach § 77 Abs. 2 RVO kann nur eine individuelle Person, nicht ein Verein bestraft werden (vgl. Urteil des VSG vom 15.09.1998, bs 1998, Nr. 41). 4. Hinsichtlich der Bestrafung des Vereins war das Urteil in der Tenorierung dahingehend abzuändern, dass eine Gesamtgeldstrafe zu bilden war, weil der Verein den Tatbestand in sechs gesonderten Fällen verwirklicht hat. 5. Soweit sich die Berufungen gegen die Spielwertung richten, sind sie unbegründet. Das BSG ging zurecht davon aus, dass jeweils ein unzulässiger Einsatz eines Spielers vorlag. Gemäß § 27 Abs. 3 JO besteht nur mit eingeklebter Herrengenehmigungsmarke ein Spielrecht für aufstiegsberechtigte Herrenmannschaften. Die Genehmigungsmarke war jedoch nicht im Spielerpass eingeklebt. Die Berufungsführer können sich auch nicht auf § 45 Abs. 2 SpO berufen. Diese Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf einen nach § 43 Abs. 8 SpO nicht ordnungsgemäßen Spielerpass, ein Verweis auf die JO liegt nicht vor. Als Ausnahmevorschrift kann sie auch nicht analog auf den hier vorliegenden Fall angewendet werden. Zwischen § 43 Abs. 8 SpO und § 27 Abs. 2 JO besteht nämlich ein wesentlicher Unterschied. § 43 Abs. 8 betrifft die Vervollständigung eines Passes durch den Verein. Die Passausstellung durch den Verband lässt aber bereits ohne weiteres erkennen, dass ein Spielrecht vorliegt. Ein ohne Herrengenehmigungsmarke vorgelegter Pass lässt jedoch nicht erkennen, ob ein Spielrecht für Herrenmannschaften vorliegt. Das Einkleben der Marke ist daher nicht nur Formvorschrift, sondern verändert die Qualität des Spielrechts. Ebenfalls nicht zugunsten der Berufungsführer kann die Tatsache sprechen, dass die Schiedsrichter in den vorangegangenen Spielen die fehlende Marke nicht beanstandeten. Nachlässigkeiten von Schiedsrichtern bei der Passkontrolle können kein Mitverschulden des Verbandes begründen (vgl. Urteil des VSG vom 19.01.99, bs 1999, Nr. 4). Die Kostenentscheidung berücksichtigt gemäß § 33 Abs. 2 RVO, dass die Berufung teilweise erfolgreich war. Die Gebühren ergeben sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 8c), 13d) FO. Protokoll Nr.: 21 vom 08.06.01 Besetzung: Riedmeyer, Tischler, Döbrich-Trifellner
Fall: 57 Berufung des TSV 1860 R. gegen das Urteil des BSG vom 28.05.01, Protokoll Nr. 66, Fall 260. U r t e i l : I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Berufungsgebühr in Höhe von DM 200,-- ist vom TSV 1860 R. einzuzahlen. III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt der TSV 1860 R.
G r ü n d e : 1. Der Spieler des TSV 1860 R., M. B., wurde anlässlich des Verbandspiels der Landesliga vom 21.04.01 zwischen dem FC G. - TSV 1860 R., an welchem er von Spielbeginn an teilnahm, des Platzes verwiesen und durch Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 28.05.01 bis einschließlich 06.05.01 gesperrt. Am 08.05.01 wurde der Spieler B. beim Verbandsspiel der Bezirksliga Obb. Ost zwischen dem TSV 1860 R.II und dem TSV 1860 W. eingesetzt. Das BSG verhängte daraufhin mit Urteil vom 28.05.01, Protokoll Nr. 66, Fall 260 gem. § 77 RuVerfO gegen den TSV 1860 R. eine Geldstrafe in Höhe von DM 300,-- und nahm für das Spiel vom 08.05.01 wegen Einsatzes eines gem. § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 SpO nicht spielberechtigten Spielers eine Spielwertung nach § 40 IV SpO vor. Hiergegen legte der TSV 1860 R.Berufung ein. 2. Die Berufung ist unbegründet. Der Spieler B. hatte nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 SpO am 08.05.01 für das Verbandsspiel der zweiten, aufstiegsberechtigten Mannschaft des TSV 1860 R. kein Spielrecht. Nach § 44 Abs. 1 SpO kann ein Spieler, der in der ersten Halbzeit bei einem Verbandsspiel in der höherklassigeren Mannschaft eingesetzt wurde, am selben Wochenende und beim nächsten Verbandsspiel der aufstiegsberechtigten niederklassigeren Mannschaft nicht eingesetzt werden. Nach § 44 Abs. 8 SpO ist eine Sperrfrist vorab zu verbüßen. Aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 und Abs. 8 SpO ergibt sich eindeutig , dass Sperrfristen vorab zu verbüßen sind und somit in die Zeit der Sperrfrist fallende Spiele der zweiten aufstiegsberechtigten Mannschaft nicht bei der Prüfung des § 44 Abs. 1 SpO berücksichtigt werden. Wird ein Spieler anlässlich eines Verbandspiels der höherklassigeren Mannschaft vom Feld verwiesen und für eine bestimmte Frist gesperrt, muss gem. § 44 Abs. 1, Abs. 8 SpO vor dem Einsatz dieses Spielers in der niederklassigeren Mannschaft nicht nur die gegen ihn verhängte Sperre abgelaufen sein, sondern nach Ablauf der Sperrfrist muss noch ein Spiel der niederklassigeren Mannschaft stattgefunden haben. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Sperrfrist" wird auf § 51 Abs. 4 RVO verwiesen. Die Berufung war daher zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 32, 33 RVO i.V. mit § 11 Abs. 1 Nr. 8 b), 13 d) FO. Protokoll Nr.: 20 vom 28.05.01 Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Frey
Fall: 56 In dem Verfahren zur Feststellung des Spielrechts des Vertragsamateurs T. B., FV T. ergeht folgendes U r t e i l : I. Es wird festgestellt, dass das dem Spieler T. B. zum 04.05.01 aufgrund falscher Angaben erteilte Spielrecht ungültig ist. II. Die Kosten des Verfahrens trägt FV T.
G r ü n d e : 1.Dem Vertragsamateur T. B. wurde von der Passabteilung des BFV zum 04.05.01 sofortiges Spielrecht für den FV T. erteilt. Der Spielrechtserteilung lag die Erklärung des FV T. vom 30.04.01 zugrunde, wonach der Vertragsamateur B. seinen bestehenden Vertrag mit dem TSV G. 1877 am 10.04.01 fristlos gekündigt habe und der TSV Gerbrunn 1877 dieser Kündigung nicht widersprochen habe. Der Vertragsamateur B. war im Januar 01 als Vertragsamateur zum TSV G.1877 gewechselt und hatte sofortiges Spielrecht erhalten. Der TSV G. 1877 hatte entgegen der Erklärung des FV T. der Kündigung durch Einschreiben vom 23.04.01 an den Spieler widersprochen. Am 29.04.01 hatte der Vertragsamateur B.nochmals für den TSV G. 1877 gespielt. Anschließend hatte er seinen Spielerpass mit Freigabevermerk ausgehändigt erhalten. Der TSV G. 1877 teilte mit Schreiben vom 23.05.01 mit, dass der Vertrag zum 30.04.01 aufgelöst worden sei. 2.Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 n) RuVerfO für die Entscheidung zuständig. 3.Gemäß § 43 Abs. 10 SpO ist das erteilte Spielrecht ungültig. Es beruhte auf der falschen Erklärung des FV T., der TSV G. 1877 habe der fristlosen Kündigung nicht widersprochen. Wäre der tatsächliche Sachverhalt bekannt gewesen, wäre das Spielrecht nicht erteilt worden. Die Erteilung eines sofortigen Spielrechts wäre nur gemäß § 53 Abs. 6 SpO zulässig gewesen. Dessen Voraussetzungen der unwidersprochenen oder gerichtlich bestätigten fristlosen Kündigung des vorherigen Vertrages liegen nicht vor. Eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages, wie sie hier gegeben ist, führt nicht zur sofortigen Erteilung des Spielrechts gemäß § 53 Abs. 6 SpO. Es verbleibt bei der allgemeinen Regel des § 53 Abs. 1, wonach die Spielberechtigung erst zum 1.7. erteilt werden kann. Eine vorzeitige Erteilung des Spielrechts scheidet auch gemäß § 53 Abs. 5 SpO aus, weil der Vertragsamateur Boss in dieser Saison bereits einmal den Verein gewechselt hatte. Protokoll Nr.: 20 vom 28.05.01 Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Frey
Fall: 55 In dem Beschwerdeverfahren des SR H. gegen die Entscheidung des Verbands-Schiedsrichterausschusses vom 17.04.01 ergeht folgende E n t s c h e i d u n g : I. Die Beschwerde des SR A. H. gegen den Beschwerdeentscheid des Verbands-Schiedsrichterausschusses vom 17.04.01 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt SR H. unter Mithaftung seines Vereins.
G r ü n d e : 1. SR H. war zum A-Junioren-Bezirks-Oberligaspiel TSV O. gegen TSV E. K. am 25.11.00 schuldhaft nicht angetreten. Gegen ihn wurde deswegen vom BSA mit Entscheid vom 17.01.01 ein Abzug von einem Spiel in seiner höchsten Spielklasse verhängt. Gegen diesen Entscheid erhob SR H. Beschwerde zum Verbands-Schiedsrichterausschuss, der mit Entscheid vom 17.04.01 den Verwaltungsentscheid des BSA aufhob und zur Neuentscheidung an diesen zurückverwies. Gegen diesen Entscheid des VSA erhob SR H. weitere Beschwerde zum Verbandspräsidium, die gemäß § 4 Abs. 2 RVO am 23.04.01 zur unmittelbaren Entscheidung dem Verbands-Sportgericht vorgelegt worden ist. Mit Bescheid vom 02.05.01 verfügte des BSA , dass SR H. kein Spiel abgezogen wird. Zwischenzeitlich hat SR H. die vollständige Anzahl von Pflichtspielen in seiner höchsten Spielklasse geleitet. Trotz dieses Umstands beantragt SR H. mit Schreiben vom 27.05.01 weiterhin, den Bescheid des VSA vom 17.04.01 aufzuheben und das Verfahren einzustellen. 2. Die Beschwerde war zurückzuweisen, da den Anträgen des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden sein konnte. a. Der Bescheid des VSA vom 17.04.01 ist nicht anzugreifen, denn mit ihm wurde die Sache zu Recht an den BSA zurückverwiesen. Dieser hat mit seinem Sachentscheid den Anträgen des Beschwerdeführers Rechnung getragen und ihm die volle Anzahl an Spielen zugeteilt. Der Beschwerdeführer ist seither nicht mehr beschwert. Ein Rechtsbehelf zur abstrakten Überprüfung von Qualifikationsrichtlinien besteht nicht.
b. Die beantragte Verfahrenseinstellung war schon deshalb nicht auszusprechen, weil das streitgegenständliche Verwaltungsverfahren mit Beschwerdeeinlegung von SR H. selbst initiiert worden ist. 3. Kosten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 in Höhe von DM 300,--. Verbands-Sportgericht Berichtigung des Protokolls Nr. 20 vom 28.05.01, Fall 54 veröffentlicht im "bayernsport" vom 12.06.01:
In oben bezeichnetem Urteil wurde versehentlich die Spielvereinigung Stegaurach als TSV S. bezeichnet. Deshalb wird oben bezeichnetes Urteil mit der entsprechenden Richtigstellung nochmals veröffentlicht: Protokoll Nr.: 20 vom 28.05.01 Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Döbrich-Trifellner Fall: 54 In dem Verfahren gegen die SpVgg S. wegen verspäteter Anzeige der Auflösung des Vertragsamateur-Vertrages ergeht folgendes U r t e i l : I. Die SpVgg S. erhält gemäß § 42 Abs. 2 b) SpO eine Geldstrafe in Höhe von DM 500,--. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die SpVgg S.
G r ü n d e : Die SpVgg S. hat erst am 09.05.01 dem BFV zur Kenntnis gegeben, dass das Vertragsamateur-Verhältnis mit dem Spieler T. L. zum 23.11.00 beendet worden ist. Dies stellt einen Verstoß gegen § 42 Abs. 2 b) SpO dar, wonach eine Vertragsbeendigung unverzüglich, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung, dem BFV zu melden ist. Die SpVgg S. beruft sich darauf, dass im Herbst 2000 Personen, die heute nicht mehr in der Verantwortung stehen, für den Verein gehandelt haben und es daher versehentlich unterlassen worden ist, die Vertragsauflösung anzuzeigen. Unterstellt, dass keine Rückdatierung vorliegt, trifft diese Einlassung nicht zu, denn der dem Verband eingereichte Auflösungsvertrag vom 23.11.00 trägt die Unterschrift des aktuellen Vorstands der Geschäftsführung, Herrn W. W. . Kosten: gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 13 d) FO i.V.m. §§ 32,33 RVO. Protokoll Nr.: 20 vom 28.05.01 Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Döbrich-Trifellner
Fall: 53 Berufung des TSV U. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 14.05.01, Protokoll-Nr. 25, Fall 180. B e s c h l u s s : Der TSV feld trägt die hälftige Berufungsgebühr in Höhe von DM 100,-- und die hälftigen Verfahrensgebühren in Höhe von DM 40,--.
Protokoll Nr.: 20 vom 28.05.01 Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Frey
Fall: 52 Revision gegen das Urteil des BSG vom 03.02.01 (Protokoll Nr. 14, Fall 107, veröffentlicht im bayernsport Nr. 7 vom 13.02.01). U r t e i l : I. Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Revisionsgebühr und die Verfahrensgebühr werden nicht erhoben.
G r ü n d e : 1. Der TV 1860 B. zeigte mit Schreiben vom 03.09.00 an, dass der Verein beim Wechsel der Spieler S. A., G. T., K. S. und B. A. die Zustimmung auf den Spielerpässen verweigert hatte. Der aufnehmende Verein TSC B. hatte jedoch Spielerpässe vorgelegt, auf denen die Zustimmung erteilt worden war. Auf jedem Spielerpass war erkennbar das Kreuz in der Rubrik „Nicht-Zustimmung“ durch Tipp-Ex o.ä. korrigiert und bei „Zustimmung“ ein Kreuz gesetzt. Die Spielerpässe wurden von der Passabteilung eingezogen. Mit Urteil vom 15.09.00 wies das KSG die beantragte Spielwertung wegen der Teilnahme der vier Spieler an je zwei Verbandsspielen zurück, weil es nicht feststellen konnte, wer die Veränderungen vorgenommen hatte. Gegen das Urteil legte der TV 1860 B. Berufung ein. Das BSG führte eine mündliche Verhandlung durch, konnte jedoch den Sachverhalt auch hier nicht soweit aufklären, dass es feststellen konnte, wer die Veränderung vorgenommen hatte. Mit Schreiben vom 25.02.01, das laut Poststempel am 27.02.01 abgesandt wurde, legte der TV 1860 B. ein Rechtsmittel ein, das als Berufung bezeichnet wurde. Zur Begründung wurde angeführt, dass das BSG die Beweisergebnisse hätte anders würdigen müssen. 2. Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel ist in eine Revision umzudeuten. Diese ist jedoch unzulässig. Gemäß § 45 Abs.2 RVO muss in der Revisionsbegründung die verletzte Vorschrift bezeichnet und dargelegt werden, wodurch sie verletzt wurde. Die Vorschrift muss dabei zwar nicht konkret zitiert werden, aus der Begründung muss sich aber zweifelsfrei ergeben, welche Vorschrift gemeint ist (ständige Rechtsprechung des VSG, vgl Urteil 16/00 bs 21/00). Dies ist hier nicht erfolgt. Der Revisionsführer hat lediglich nochmals dargestellt, weshalb das Beweisergebnis zu seinen Gunsten sprechen soll. Eine konkrete Vorschrift wurde nicht genannt. Die Revision wäre auch unbegründet. Die Beweiswürdigung ist Sache des die Tatsachen prüfenden Berufungsgerichts und kann mit der Revision grundsätzlich nicht angegriffen werden. Die Kosten des Verfahrens und die Revisionsgebühr wurden dem Revisionsführer nicht auferlegt, § 33 Abs.2 RVO. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Passstelle des Verbandes den Sachverhalt noch vor der Ausstellung der neuen Pässe durch eine Rückfrage beim Verein hätte klären können, nachdem hier offensichtlich eine Änderung an den Pässen vorgenommen worden war und nicht feststeht, wer diese Änderung vorgenommen hatte. Die Passstelle wurde zwischenzeitlich intern angewiesen, bei derartigen Änderungen nachzufragen, ob diese vom Aussteller gewollt waren. Die Erhebung von Verfahrenskosten wäre in diesem Verfahren daher unbillig. Protokoll Nr.: 19 vom 31.03.01 Besetzung: Dr. Koch, Döbrich-Trifellner, Frey
Fall: 51 Wiederaufnahmeverfahren Betreuer R. P., SSV Wurmannsquick U r t e i l : I. Aufgrund des Wiederaufnahmeverfahrens wird das Urteil des VSG vom 25.07.00, Protokoll Nr. 22, Fall 66, soweit es den Ausschluss des Betroffenen P. betrifft, aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
G r ü n d e : 1. Am 14. Mai 00 fand das VSp SSV W. – TSV K./I. statt. Der amtierende SR, Herr B. K. teilte in der Meldung vom gleichen Tag mit, dass er in einer Spielunterbrechung von dem Betreuer, den er zur Versorgung des verletzten Spielers auf den Platz gelassen hatte, mit den Worten "Du pfeifst vielleicht einen Scheiß" beleidigt wurde und darüber hinaus noch von diesem Betreuer einen Kopfstoß erhielt. Vom Spielführer M. M., SSV W. erhielt er auf Nachfrage den Namen P. R. . Nachdem das zuständige KSG die Ermittlungen aufgenommen hatte, wurde vom Verein SSV W. eine Namensrichtigstellung dahingehend vorgetragen, dass es sich bei dem Betreuer nicht um Herrn R. P. gehandelt hat, sondern vielmehr um das Mitglied Herrn R. P. . Nachdem das KSG der Auffassung war, für diesen Straftatbestand reiche das Strafmaß nicht mehr aus, wurde das Verfahren zum Ausschluss des Mitgliedes R. P. an das VSG abgegeben. Im Verfahren vor dem VSG wurde dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt und auf die rechtlichen Folgen eines Ausschlusses hingewiesen. Der Betroffene selbst hat sich, wie auch beim KSG nicht zur Sache geäußert, also auch beim VSG keine Stellungnahme abgegeben. Mit Urteil vom 25. Juli 00, Protokoll Nr. 22 wurde deshalb der Betroffene R. P. aus dem BFV ausgeschlossen, unter Kostenhaftung seines Vereins. 2. Mit Schreiben vom 31. Juli 00 stellte der Betroffene Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wobei er zum ersten Mal Angaben zum Vorfall selbst machte. Der Betroffene bestritt hierbei das von ihm die behaupteten Beleidigungen ausgegangen seien und bestritt insbesondere, dass er den amtierenden SR mit dem Kopf gestoßen habe. Er selbst sei als Linienrichter eingesetzt gewesen, habe jedoch während des gesamten Spiels das Spielfeld nicht betreten. Weiterhin teilte er mit, dass es ihm bisher nicht möglich gewesen sei, zu den Vorwürfen des SR Stellung zu nehmen, da er bisher keine Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Sportgerichtsverfahren hatte. Nach Durchführung der weiteren Beweisaufnahme hat das VSG mit Beschluss vom 23. August 00 dem Antrag des Betroffenen R. P. stattgegeben und das Verfahren wieder aufgenommen. Im Rahmen dieses Verfahrens führte das VSG im Dezember 00, im Januar 01 sowie im März 01 jeweils eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung, zu der sowohl der Betroffene R. P. als auch der amtierende SR Herr B. K. erschienen, konnte der SR den Betroffenen nicht als diejenige Person identifizieren, die ihm damals einen Kopfstoß gegeben hat. Aufgrund der Tatsache, dass der Betroffene somit als Täter ausschied, war das Urteil des VSG vom 25. Juli 00 im Hinblick auf den Ausschluss des Betroffenen aus dem BFV aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Soweit sich im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens Anhaltspunkte für ein unsportliches Verhalten von weiteren, beteiligten Personen ergeben haben, war dies nicht im vorliegenden Fall zu entscheiden, vielmehr war insoweit ein gesondertes Verfahren einzuleiten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz Protokoll Nr.: 18 vom 18.04.01 Besetzung: Dr. Koch, Frey, Riedmeyer
Fall: 50 Berufung des TSV J.1883 gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 20.03.01, Protokoll Nr. 22, Fall 153. U r t e i l : I. Das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 20. März 01 wird dahingehend abgeändert, dass die Sperre für den Spieler A. A. bis einschließlich 22.04.01 läuft. II. Die Berufungsgebühr entfällt. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der BFV.
G r ü n d e :
Der Spieler A. wurde vom BSG gemäß § 65 RVO vom 27.03.01 bis 01.05.01 gesperrt. Durch kurzfristige Ansetzung von Nachholterminen, die bei Urteilsfällung durch das BSG weder dem Verein noch dem BSG bekannt waren, fallen in den Sperrzeitraum zwei Pflichtspiele mehr als bei Urteilsfällung bekannt. Die Sperre war daher auf den 22.04.01 einschließlich zu verkürzen, da nach dem Terminkalender der betroffene Spieler schon während dieses Zeitraums für vier Spiele gesperrt ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der BFV, weil dem Berufungsantrag zur Gänze stattzugeben ist Protokoll Nr.: 17 vom 31.03.01 Besetzung: Riedmeyer, Tischler, Schreckenbauer
Fall: 49 Verfahren gegen Spieler Ö. I., FC T. S., betreffend Privat-spiel/Verbandsspiel SpVgg W. II gegen FC T.S.II am 29. Oktober 00. U r t e i l : I. Der Spieler Ö. I., FC T. S.wird wegen Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter gemäß § 68 Abs. 2 RVO aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören. II. Der Spielerpass Nr. 5262-0158 ist einzuziehen. III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- sowie die anlässlich der mündlichen Verhandlung angefallenen Auslagen der Zeugen und des VSG trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins FC T. S.
G r ü n d e :
1. Das Verfahren wurde vom KSG mit Beschluss vom 16.11.00 dem VSG vorgelegt. Dieses ist nach § 20 Abs. 1 a) RVO zur Entscheidung zuständig. 2. Der amtierende Schiedsrichter K. berichtete in seiner Meldung vom 29. Oktober 00 über die Vorkommnisse während und nach dem Verbandsspiel der Reservemannschaften der SpVgg W. und des FC T. S. bezüglich des Spieler Ö. I. folgendes: "Nach einem Abseitspfiff gegen T. S.; in der 75. Minute und beim Stand von 5:0 für SV W.; klatschte der Spieler Ö. I., T. S., mir zugewandt in die Hände. Ich zeigte diesem Spieler deshalb die gelbe Karte. Nachdem ich ihn somit verwarnt hatte, klatschte er erneut und sagte dabei "Bravo, Schiri", ich zeigte ihm nun Gelb/Rot. Daraufhin rannte der Spieler plötzlich auf mich zu, wollte mich tätlich angreifen und riss mir die rote Karte aus der Hand. Der Spieler Ö. I., Pass-Nr. 0158, verließ danach mit der Karte das Spielfeld. Ich machte den Spielführer von T.S. darauf aufmerksam, dass ich ihm zwei Minuten Bedenkzeit geben würde. Sollte ich die Karte bis dahin nicht wieder bekommen haben, würde ich das Spiel abbrechen. Kurze Zeit später wurde mir die Karte von einem S.er Spieler ausgehändigt; das Spiel ging ordnungsgemäß zu Ende. Nach dem Schlusspfiff unterhielt ich mich noch etwa fünf Minuten mit dem stellvertretenden Schiedsrichter-Obmann P. K., bevor ich zum Duschen ins Sportheim fuhr. Nachdem der letzte Spieler von W. den Duschraum verlassen hatte und sich außer mir nur noch der Spieler Ö. I. unter der Dusche befand, ging ich gleich zur Tür und wollte den Raum verlassen. Als ich die Tür öffnete, stand plötzlich der Spieler Ö. I. hinter mir und versetzte mir mit der Handkante einen Schlag an die rechte Seite des Halses. Dies war alles nicht vorhersehbar, da nach dem Schlusspfiff weder am Platz noch in der Dusche Beschimpfungen oder entsprechende Äußerungen gefallen waren." 3. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des VSG fest aufgrund der Meldung des Schiedsrichters, der Vermerkung des Vorsitzenden des KSG Hof, Herrn M. vom 06.11.00 über eine telefonische Anfrage beim 1. Vorsitzenden des FC T. S., Herrn S. und dem Ergebnis der vor dem VSG am 17. März 01 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Verletzungen infolge des Handkantenschlages sind durch eine ärztliche Bescheinigung vom 07.11.00 belegt. 4. Nach der Beweiswürdigung konnten die vom Betroffenen abgegebenen schriftlichen und mündlichen Behauptungen, er habe den Schiedsrichter in der Dusche nicht gesehen, geschweige denn einen Schlag versetzt, nur als Schutzbehauptungen gewertet werden. Der als Zeuge geladene Schiedsrichter K.schilderte widerspruchsfrei den zu ahndenden Vorfall. Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Schiedsrichter den betroffenen Spieler zu Unrecht belasten wollte. 5. Bei seiner Zeugenaussage hat der 1. Vorsitzende des 1. FC T.S. seine telefonische Aussage gegenüber dem KSG , in der er den tätlichen Angriff auf den Schiedsrichter nach erfolgter Rücksprache mit dem beschuldigten Spieler Ö. I. eingeräumt hatte, bestritten. Dies war aber aufgrund der klaren Aussage des Sportgerichtsvorsitzenden M. über das besagte Telefongespräch nicht glaubwürdig, insbesondere weil der 1. Vorsitzende seine Aussage über den Inhalt des Gespräches auch während der Vernehmung wiederholte. 6. Spieler Ö. I. hat sich durch seinen Handkantenschlag gegen den Hals einer Tätlichkeit mit Verletzungsfolge gegen den Schiedsrichter schuldig gemacht, für die nach § 68 Abs. 2 Satz 1 RVO tat- und schuldangemessen nur auf Ausschluss aus dem Bayerischen Fußball-Verband zu erkennen war. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO, die Mithaftung des Vereins auf § 50 Abs. 2 RVO. Protokoll Nr.: 16 vom 13.03.01 Besetzung: Dr. Koch, Tischler, Döbrich-Trifellner
Fall: 48 Anzeige des SR J. A. gegen KJL J. A.. U r t e i l : I. Das Verfahren gegen KJL J.n A. wird eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt Anzeigeerstatter, SR J. A. unter Mithaftung seines Vereins SpVgg U.
G r ü n d e : Ein unsportliches Verhalten von KJL J. A. ist nach Aktenlage weder nachgewiesen noch wahrscheinlich. Das Verfahren war daher einzustellen, die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 33 Abs. 1 RVO dem Anzeigeerstatter aufzuerlegen. Protokoll Nr.: 16 vom 13.03.01 Besetzung: Dr. Koch, Schreckenbauer, Döbrich-Trifellner
Fall: 47 Berufung der DJK-TSV D. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 27.10.00, Protokoll-Nr. 8, Fall 76, veröffentlicht im "bayernsport Nr. 45 vom 07.11.00. U r t e i l : I. Das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 27.10.00 wird dahingehend abgeändert, dass der Spieler F. K., DJK-TSV D. gemäß §§ 47, 48 RVO bis einschließlich 13.03.01 gesperrt ist. II. Die Berufungsgebühr entfällt. Die des Berufungsverfahrens trägt der BFV. Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Erstgerichts.
G r ü n d e : Der Spieler K. hat nach dem Verbandsspiel DJK-SV N. gegen DJK-TSV D. am 03.09.00 in Richtung eines Anhängers des gegnerischen Vereins gespuckt. Die weiteren angezeigten sportwidrigen Handlungen sind nach Aktenlage nicht nachweisbar. Das VSG hat mit Zustimmung des Betroffenen Einblick in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten genommen, die im Ergebnis zu einer Verfahrenseinstellung geführt haben. Die seit 09.11.00 bestehende Sperre des Betroffenen war somit aufgrund der gegenüber dem Sachstand des Bezirkssportgerichts verbesserten Aktenlage um knapp zwei Monate zu verkürzen. Kosten: §§ 32, 33 RVO Protokoll Nr.: 15 vom 13.03.01 Besetzung: Riedmeyer, König, Frey
Fall: 46 Verfahren gegen Trainer mit A-Lizenz N. S., SpVgg S. betreffend Verbandsspiel FC B. H. gegen SpVgg S. am 07.10.00. U r t e i l : I. Herr N. S., Trainer mit A-Lizenz, wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 a), b) RVO-BFV mit einer Geldstrafe in Höhe von DM 500,00 belegt. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt Herr S. unter Mithaftung seines Vereins SpVgg S..
G r ü n d e : Während des Verbandsspiels des FC B.H. gegen SpVgg S. am 07.10.2000 sprang der Betroffene von der Trainerbank auf und rannte zur Außenlinie, dort rief er "Leute seid ruhig, sagt nichts mehr, deswegen pfeift er auch nicht besser und schlechter kann es nicht mehr werden". Der Sachverhalt steht fest aufgrund der SR-Meldung. Der Betroffene hat keine Stellungnahme abgegeben. Gemäß § 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. § 20 Abs. 1 k) RVO ist das VSG zur Entscheidung berufen. Das Verhalten des Betroffenen stellt ein unsportliches Verhalten gemäß § 47 Abs. 2 RVO dar. Bei der Strafzumessung war erheblich zulasten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass es sich bereits um den 2. ähnlichen Vorfall in der Saison handelte. Kosten: §§ 32, 33 RVO, § 11 Abs. 1 Nr. 13 d) FO. Protokoll Nr.: 15 vom 13.03.01 Besetzung: Riedmeyer, König, Frey
Fall: 45 Verfahren gegen Fußball-Lehrer P. S., SC B. betreffend Frauen-Hallenkreismeisterschaft am 02.12.00 in F. U r t e i l : I. Fußball-Lehrer P. S., SC B. wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 b) RVO-BFV mit einer Geldstrafe in Höhe von DM 750,00 belegt. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt Fußball-Lehrer P. S. unter Mithaftung seines Vereins SC B.
G r ü n d e : Der Betroffene setzte als verantwortlicher Trainer der Damen-Mannschaft der SG B./Si. bei den Hallenkreismeisterschaften am 02.12.00 in F. in seiner Mannschaft die Spielerin A.L. ein, obwohl diese kein Spielrecht für die Damen-Mannschaft besaß. Um das Spielrecht vorzutäuschen, setzte er im Spielbericht für die Spielerin L. den Namen "D. S." ein und legte deren Spielerpass vor. Die Spielerin L. wirkte an sämtlichen Spielen der SG B./S. während der Hallenkreismeisterschaft mit. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Selbstanzeige des Betroffenen vom 02.12.00 und der ergänzenden Stellungnahme der Bezirksspielleiterin vom 03.12.00. Es liegt ein unsportliches Verhalten gemäß § 47 Abs. 2 RVO vor. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er den Sachverhalt in seiner Selbstanzeige unumwunden einräumte. Der Einsatz der Spielerin unter falschem Pass nicht von langer Hand geplant war, sondern einer Notlage entsprungen erscheint. Schließlich spricht zugunsten des Betroffenen seine bisherige untadelige Laufbahn als Fußball-Lehrer. Zulasten des Betroffenen musste jedoch in erheblichem Umfang berücksichtigt werden, dass es sich um einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Spielordnung handelte, dieser mit Täuschungsabsicht erfolgte und letztlich die Spielwertung des Turniers verzerrt wurde. Es musste daher eine spürbare Geldstrafe verhängt werden. Eine Abgabe an das DFB-Sportgericht war aufgrund der erheblich zugunsten des Betroffenen sprechenden Strafzumessungsgründe gerade noch nicht veranlasst. Kosten: §§ 32, 33 RVO, § 11 Abs. 1 Nr. 13 d) FO. Protokoll Nr.: 15 vom 13.03.01 Besetzung: Riedmeyer, König, Frey
Fall: 44 Verfahren gegen Trainer mit A-Lizenz M. K., FC B. H. betreffend Verbandsspiel der Bayernliga FC B. H.gegen 1. SC F. am 02.12.00. U r t e i l : I. Herr M. K., Trainer mit A-Lizenz (FC B. H.), wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 a) RVO-BFV mit einem Verweis belegt. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt Herr M. K. unter Mithaftung seines Vereins FC B. H..
G r ü n d e : Bei dem Verbandsspiel der Bayernliga FC B. H. gegen 1. SC F. am 02.12.00 verließ der Betroffene die Coaching Zone und lief in Richtung des SRA, wobei er sich diesem bis auf ca. 15 m näherte. Dabei rief er mit sich überschlagender Stimme in Richtung des SRA. Der Wortlaut konnte nicht festgestellt werden. Zugunsten des Betroffenen folgte das VSG der nicht zu widerlegenden Stellungnahme des Betroffenen wonach er mit lauter Stimme Anweisungen an seine Spieler geben wollte und nicht den SR oder SRA kritisierte. Nicht gefolgt werden konnte der Darstellung, aufgrund der schriftlichen Stellungnahme des SRA, der Betroffene habe die Coaching Zone nicht verlassen und sei nicht in Richtung SRA gelaufen. Das Verlassen der Coaching Zone stellt ein unsportliches Verhalten gemäß § 47 Abs. 2 RVO dar. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er bisher nicht sportrechtlich in Erscheinung getreten ist und infolge des für seine Mannschaft unglücklichen Spielverlaufs ein hohes Maß an Erregung bestand. Kosten: §§ 32, 33 RVO, § 11 Abs. 1 Nr. 13 d) FO. Protokoll Nr.: 15 vom 13.03.01 Besetzung: Riedmeyer, Frey, König
Fall: 43 Verfahren gegen Trainer mit A-Lizenz F. H., FC S. betreffend Verbandsspiel der Bayernliga FC M. gegen FC S. am 21.10.00. U r t e i l : I. Herr F.n H., Trainer mit A-Lizenz, wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 a), b) RVO-BFV mit einer Geldstrafe in Höhe von DM 400,-- belegt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt Herr H. einschließlich der Verfahrensgebühr unter Mithaftung seines Vereins FC St.
G r ü n d e : Bei dem Verbandsspiel der Bayernliga FC M. gegen FC S. am 21.10.2000 kritisierte der Trainer F.n H. gegenüber dem SRA W. die vorangegangene Entscheidung des SR-Gespanns mit den Worten, "was diese doch für lächerliche Entscheidungen treffen würden". Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Meldung des SR und der Stellungnahme des Betroffenen sowie des SRA Wittmann in der mündlichen Verhandlung. Es liegt eine unsportliches Verhalten gemäß § 47 Abs. 2 RVO vor. Die Äußerung des Betroffenen stellt eine Beleidigung des SR-Gespanns dar. Sie geht über das Maß einer erlaubten Kritik weit hinaus. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass es sich um kein besonders schwerwiegendes Vergehen handelte. Zulasten musste berücksichtigt werden, dass der Betroffene wegen ähnlicher Vorfälle in der Saison 98/99, mehrfach in der Saison 99/00 und mit Urteil vom 17.10.2000 in der Saison 2000/2001 verurteilt werden musste. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass das letztgenannte Urteil dem Betroffenen erst nach dem streitgegenständlichen Vorfall bekannt gegeben wurde, konnte davon abgesehen werden, die Sache an das DFB Sportgericht abzugeben. Kosten: §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. 1 Nr. 13 d) FO. Protokoll Nr.: 14 vom 20.02.01 Besetzung: Dr. Koch, Frey, Tischler
Fall: 42 Revision des TSV M. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 18.01.01, Protokoll Nr. 20, Fall 147, veröffentlicht im "bayernsport" Nr. 5 vom 30.01.001 U r t e i l : I. Die Revision wird zurückgewiesen. II. Die Revisionsgebühr in Höhe von DM 300,-- und die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- hat der TSV M. einzuzahlen.
Gründe: 1. Auf die Berufung des TSV M. hat das BSG mit Urteil vom 18. Januar 01 (Protokoll Nr. 20, Fall 147) das Urteil des KSG vom 5. Dezember 00 (Protokoll Nr. 19, Fall 347) teilweise aufgehoben. Insbesondere wurde die Spielwertung für das VSp T. S. F. gegen TSV M. am 12. November 00 aufgehoben und eine Spielneuansetzung verfügt. Weiterhin hat das BSG Mittelfranken die Höhe der Geldstrafe unbeanstandet gelassen, jedoch entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht auf § 74 RVO, sondern auf eine Strafbarkeit nach § 73 RVO erkannt. Hiergegen legte der TSV M.mit Schreiben vom 6. Februar 01 form- und fristgerecht Revision ein. 2. Die zulässige Revision ist nicht begründet. Eine Verletzung von Satzungs- und Ordnungsbestimmungen ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat zu Recht das Urteil des Erstgerichts im genannten Umfang aufgehoben und richtigerweise eine Neuansetzung verfügt. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass das BSG zu einer Bestrafung nach § 73 RVO gekommen ist. 3. Zum Spielabbruch: Das Berufungsgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen eines Spielabbruchs nach § 39 SpO nicht vorlagen, so dass der vom SR verfügte Spielabbruch somit unzulässig war und deshalb, wie erkannt, richtigerweise auf Neuansetzung entschieden werden musste. Der amtierende SR ist in keiner Weise beleidigt, bedrängt, bedroht oder gar angegriffen worden. Es kam nur zu einer Rauferei zwischen einem Zuschauer, einem Platzordner und einem Spieler, der sich dann dem Handgemenge zwischen Zuschauern und Spielern außerhalb des Spielfeldes anschloss. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des VSG, dass der SR sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausnützen muss, um ein Spiel ordnungsgemäß zu Ende führen zu können. Das VSG ist mit dem BSG der Auffassung, dass der SR diese Versuche hier nicht unternommen hat, so dass das BSG zu Recht von unzulässigem Spielabbruch nach § 39 RVO ausgegangen ist, weshalb auf Neuansetzung zu erkennen war. 4. Strafbarkeit nach § 73 RVO: Die diesbezüglichen Ausführungen des BSG entsprechen auch insoweit der bisherigen Rechtsprechung. Die Anwendung des § 73 RVO anstatt § 74 RVO wie in der I. Instanz begegnet ebenfalls keinerlei rechtlichen Bedenken. Das BSG hat sein Urteil auf das Vorliegen von § 73 Abs. I und Abs. II RVO gestützt. Nach § 73 Abs. III RVO gilt die Verletzung der Platzdisziplin auch für den Gastverein, dieser Umstand wird ja auch vom TSV M. im Schreiben vom 15. November 2000 an die I. Instanz zugestanden. Ebenfalls hat das BSG richtigerweise festgestellt, dass es sich bei der verhängten Geldstrafe von 300,00 DM nach § 73 RVO um die Mindeststrafe handelt, die somit keiner Korrektur unterliegen kann. 5. Das Urteil des Berufungsgerichts war somit weder in sachlicher noch rechtlicher Hinsicht, insbesondere mit den Rechtsfolgen der Neuansetzung und der Verurteilung nach § 73 RVO zu beanstanden, so dass die Revision des TSV M. kostenpflichtig zurückzuweisen war. 6. Kosten: §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 Abs. I Nr. 9 und Nr. 13 d FO Protokoll Nr.: 14 vom 20.02.01 Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Döbrich-Trifellner
Fall: 41 Revision des FC E. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 26.12.01, Protokoll Nr. 40, Fall 170, veröffentlicht im "bayernsport" Nr. 1/2 vom 09.01.01. U r t e i l : I. Auf die Revision des FC E. wird das Urteil des BSG vom 26.12.00 aufgehoben. II. Das Verfahren wird zur neuerlichen Entscheidung an das BSG zurückverwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e : Der FC E. setzte am 22.10.00 unberechtigterweise den Spieler M. S. beim A-Klassen-Verbandspiel SV P. - FC E. II ein, obwohl er bereits am Vortag beim Bezirksligaspiel der 1. Mannschaft des FC E. zum Einsatz gekommen war. Das KSG nahm daraufhin mit Urteil vom 15.11.20000 eine Spielwertung gem. § 40 SpO vor und wertete das betreffende Spiel für den FC E. als verloren. Gleichzeitig nahm das KSG gem. § 77 Abs. 1 S. 1 RVO einen Punktabzug von drei Punkten vor und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von DM 250,--. Gegen den technischen Leiter des FC E. verhängte das KSG darüber hinaus gem. § 77 Abs. 2 RVO eine Funktionssperre von sechs Monaten. Mit Urteil des BSG vom 26.12.00 wurde die durch den FC E. eingelegte Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zulässig eingelegte Revision des FC E. Der FC E. trägt vor, das Berufungsgericht habe pflichtwidrig die Anwendung von § 77 Abs. 1 S. 3 bzw. § 77 Abs. 2 S.2 RVO nicht geprüft. Aus dem Urteilstext ist nicht ersichtlich, inwieweit das Berufungsgericht das mögliche Vorliegen eines minderschweren Falls im Sinne eines „geringen Verschuldens“ in Erwägung gezogen hat. Ausführung hierzu sind weder in dem Urteil des KSG noch in dem Urteil des KSG zu erkennen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt wäre eine derartige Prüfung jedoch erforderlich, da sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls (Änderung des § 44 Abs. 2a SpO, Aufstieg des FC E. in die Bezirksliga) die Annahme eines geringen Verschuldens aufdrängt. Aus diesem Grund ist das Verfahren an das BSG zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des BSG vorbehalten. Protokoll Nr.: 13 vom 31.01.01 Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Schreckenbauer
Fall: 40 In dem Verfahren gegen BSL H. aufgrund der Anzeige der SR-Gruppe ergeht folgendes U r t e i l : I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
G r ü n d e : Das angezeigte Verhalten erfüllt noch nicht den Tatbestand eines strafbaren unsportlichen Verhaltens. Protokoll Nr.: 13 vom 31.01.01 Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Frey
Fall: 39 In dem Verfahren gegen den Spieler A.B. jun., DJK A. ergeht folgender B e s c h l u s s : Das Verfahren wird an das KSG zurückgegeben.
G r ü n d e : Aufgrund der nach dem Abgabebeschluss des KSG , aber vor der Entscheidung des VSG, eingegangenen Stellungnahme des Betroffenen erscheint eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts notwendig zur Überprüfung der Frage, ob die Strafgewalt des KSG ausreichend ist. Angesichts der vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass Ladungen zu einer mündlichen Verhandlung nunmehr Folge geleistet wird. Protokoll Nr.: 12 vom 16.01.01 Besetzung: Dr. Koch, Döbrich-Trifellner, Tischler
Fall: 38 Revision des TSV N./A. gegen das Urteil des BSG vom 18.11.00, Protokoll Nr. 14, Fall 103, veröffentlicht im "bayernsport" Nr. 48 vom 28.11.00. U r t e i l : I. Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. II. Die Revisionsgebühr in Höhe von DM 300,-- ist vom TSV N. /A. einzuzahlen. III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt der TSV N.
G r ü n d e : Der TSV N. hat am 04.12.00 "2. Berufung" gegen das Urteil des BSG vom 18.11.00 eingelegt. Das Rechtsmittel ist als form- und fristgerechte Revision zu behandeln. Die Revision ist jedoch unbegründet. Das VSG stimmt den umfassenden, sorgfältigen und rechtlich nicht zu beanstandenden Urteilsgründen ohne Einschränkung zu. Kosten: §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 9, 13 d) FO. Protokoll Nr.: 12 vom 16.01.01 Besetzung: Dr. Koch, Frey, Tischler
Fall: 37 In dem Verfahren gegen die Spieler Ö. I. und C. T., FC T. S., Abgabe des KSG , Fall 212, Protokoll Nr. 11 vom 16.11.00 ergeht folgender B e s c h l u s s : Das Verfahren wird hinsichtlich des Spielers C. T. abgetrennt und an das KSG zurückgegeben.
G r ü n d e : Der dem KSG zur Verfügung stehende Strafrahmen reicht zur Aburteilung des umstrittenen Sachverhalts aus. Protokoll Nr.: 12 vom 16.01.01 Besetzung: Dr. Koch, Tischler, Frey
Fall: 36 Anzeige des Gruppenjuniorenleiters, Herrn G.H. vom 08. November 00 gegen Juniorenleiter T. G., T. FK N. wegen Verstöße gegen das Pass- und Spielrecht. U r t e i l : I. Auf die Anzeige des Gruppenjuniorenleiters vom 08. November 00 wird Herr T. G., T. FK N., wegen schwerer Verstöße gegen das Pass- und Spielrecht gemäß § 89 Abs. 1 und 2 RVO aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt der Betroffene unter Mithaftung des Vereins.
G r ü n d e : 1. Die Verfahren wurden vom Jugendsportgericht mit Urteil vom 19.12.00 dem Verbandssportgericht vorgelegt. Dieses ist nach § 20 Abs. 1 a) RVO zur Entscheidung zuständig. Auf das Urteil des JSG vom 19.12.2000, veröffentlicht im "bayernsport" Nr. 1/2 vom 09.01.01, Protokoll Nr. 18, Fall 709, wird Bezug genommen. 2. Aufgrund der Angaben in der Anzeige vom 08. November 00, den von der Pass-Stelle des BFV vorgelegten Nachweisen, der Selbstanzeige des Spielers D. F. vom 09. November 00 sowie der Stellungnahme des T. FK N. vom 14.01.01 steht fest, dass Herrn T. G. als Juniorenleiter des T. FK N. für den Herrenspieler D.F., geb. am 03. April 1981, unter Angabe eines falschen Namens (F.) und eines falschen Geburtsdatums (14. Juni 1983) am 03. September 00, die Erstausstellung eines Juniorenpasses erwirkte. Auf diesem falschen Juniorenpass wurde der Spieler F. in der Zeit vom 23.09.00 bis 04.11.00 in sechs Spielen der A-Junioren des T. FK N. eingesetzt. Es besteht somit ein Fortsetzungszusammenhang zwischen der Antragstellung des falschen Passes und dessen mehrfachen Gebrauch zur Täuschung. 3. Die RVO sieht in § 89 Abs. 1 bei Falschangaben in spieltechnischen oder in Angelegenheiten der Spielberechtigung in schweren Fällen eine Sperre oder den Ausschluss und in § 89 Abs. 2 bei Gebrauch eines falschen Spielerpasses zur Täuschung nur den Ausschluss des Betroffenen vor. Sowohl aufgrund der Schwere der nachgewiesenen Vergehen, als auch wegen der zwingenden Rechtsfolge des § 89 Abs. 2 RVO konnte deshalb tat- und schuldangemessen nur auf Ausschluss aus dem BFV erkannt werden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32 und 33 RVO, die Mithaftung des Vereines auf § 50 Abs. 2 RVO. Protokoll Nr.: 12 vom 16.01.01 Besetzung: Dr. Koch, Tischler, Döbrich-Trifellner
Fall: 35 Verfahren gegen den Spieler I. C., SV F. M., betreffend Verbandsspiel SV F. M. gegen SV G. D. am 05. November 00. U r t e i l : I. Der Spieler I. C., SV F. M., wird wegen Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter gemäß § 68 Abs. 2 RVO aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Es wird ihm das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören. II. Der Spielerpass Nr. 7300-0277 ist einzuziehen. III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt der Betroffene unter Mithaftung des Vereins.
G r ü n d e : 1. Das Verfahren wurde vom Bezirks-Sportgericht mit Urteil vom 04. Dezember 00 dem Verbandssportgericht vorgelegt. Dieses ist nach § 20 Abs. 1 a) RVO zur Entscheidung zuständig. Auf das Urteil des BSG vom 04. Dezember 00, veröffentlicht im "bayernsport" Nr. 50 vom 12.12.00, Protokoll Nr. 14, Fall 101, wird Bezug genommen. 2. Das Verbandsspiel SV F. M.gegen SV G. D. wurde vom amtierenden Schiedsrichter D.K. nach einer an ihm in der 75. Spielminute verübten Tätlichkeit abgebrochen. Nach der vom SRA K.K. abgefassten Meldung lief der als Zuschauer anwesende Spieler I.C. auf das Spielfeld und versetzte dem Schiedsrichter, der sich gerade eine vorher verhängte persönliche Strafe gegen einen Spieler von SV F. M. notierte, einen heftigen Faustschlag ins Gesicht. Der Schiedsrichter stürzte darauf zu Boden und verlor kurzzeitig das Bewusstsein. Durch den Faustschlag erlitt Herr K. eine Nasenbeinfraktur, ein HWS-Schleudertrauma und eine Gehirnerschütterung. Einige Tage Krankenhausaufenthalt waren die Folge. 3. Der geschilderte Sachverhalt steht zur Überzeugung des VSG fest aufgrund der Meldung des SRA vom 06. November 000, der Stellungnahmen des SV F. M. vom 07., 08. und 16. November 00, dem Ergebnis der vor dem BSG am 04. Dezember 000 durchgeführten mündlichen Verhandlung, der Einlassungen des Betroffenen während der mündlichen Verhandlung sowie der Stellungnahme des Betroffenen vom 23.12.00. 4. Spieler I. C. wohnte dem betreffenden Spiel als Zuschauer bei. Gemäß § 69 RVO sind Verfehlungen von Spielern, die als Zuschauer begangen werden, so zu ahnden, als wären sie als Spieler begangen. Begeht ein Spieler eine Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter, richtet sich seine Bestrafung nach § 68 Abs. 2 RVO. 5. Spieler I. C. hat sich durch seinen Faustschlag ins Gesicht eine Tätlichkeit gegenüber Schiedsrichter D. K. schuldig gemacht. Es war deshalb gemäß § 68 Abs. 2 RVO tat- und schuldangemessen auf Ausschluss aus dem BFV zu erkennen. Nur in leichten Fällen kann eine Sperre bis zu zwei Jahren erfolgen. Für solch eine Beurteilung war jedoch wegen der Schwere des Vergehens kein Raum gegeben. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32 und 33 RVO, die Mithaftung des Vereines auf § 50 Abs. 2 RVO. Protokoll Nr.: 12 vom 16.01.01 Besetzung: Dr. Koch, Frey, Döbrich-Trifellner
Fall: 34 Berufung des BCF W. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 12.12.00, Protokoll Nr. 37, Fall 161, veröffentlicht im "bayernsport" Nr. 51/52 vom 19.12.00. U r t e i l : I. Das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 12.12.00 wird aufgehoben. II. Der Protest des TSV P. vom 30.10.000 gegen die Wertung des Spiels wird als unbegründet zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen in Höhe von DM 310,-- sowie die Protestgebühr in Höhe von DM 150,-- trägt der TSV P.
G r ü n d e : 1. Der TSV P. hat form- und fristgerecht Protest gegen die Wertung des Bezirksligaspiels BCF W. gegen TSV P. vom 28.10.00 eingelegt. Der Protest wird damit begründet, dass der Schiedsrichter in der 88. Spielminute die Ausführung eines Strafstoßes durch Pfiff freigegeben habe, nach erfolgter Torerzielung jedoch regelwidrig eine Strafstoßwiederholung angeordnet habe. Grund dafür sei gewesen, dass der Schiedsrichterassistent nach erfolgtem Torschuss die Fahne gehoben und dem Schiedsrichter eine Mitteilung gemacht habe. Der TSV P. ist der Auffassung, dass ihm durch die Wiederholung des Strafstoßes ein spielentscheidender Nachteil entstanden sei und ein zu Recht erzieltes Tor nicht zuerkannt worden sei. 2. Der Protest ist aus mehrfachen Gründen unbegründet, weshalb die Entscheidung des Bezirks-Sportgerichts , das auf Neuansetzung des Verbandsspieles entschieden hat, aufzuheben und der Protest zurückzuweisen ist: a. Schiedsrichter G. hat gemeldet, dass er das Spiel noch vor Ausführung des Strafstoßes unterbrochen habe, weil ihm sein Schiedsrichterassistent angezeigt habe, dass der zuvor des Feldes verwiesene Spieler noch auf dem Platz war. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Schiedsrichtermeldung. Dies bedeutet, dass die Strafstoßwiederholung vom Schiedsrichter zu Recht angeordnet worden ist. b. Selbst dann, wenn der vom TSV P. gemeldete Sachverhalt zutrifft und der Schiedsrichter erst zu einem Zeitpunkt auf Strafstoßwiederholung entschieden hat, wo der Strafstoß bereits ausgeführt worden war, liegt kein Regelverstoß des Schiedsrichters vor. Der Schiedsrichter kann nämlich solange das Spiel noch nicht mit Anstoß fortgesetzt worden ist, jederzeit seine Entscheidung revidieren. In diesem Fall liegt eine nicht anfechtbare Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters vor. c. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 6 a), 8 b) und 13 g) und d) FO (Verfahrenskosten 1. Instanz: DM 30,--; Verfahrenskosten 2. Instanz: DM 80,--; Berufungsgebühr:DM 200,--; Protestgebühr: DM 150,--). Protokoll Nr.: 11 vom 11.12.00 Besetzung: Dr. Koch, Döbrich-Trifellner, Schreckenbauer
Fall: 32 Revision des TSV K. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 30.10.00, Protokoll Nr. 9, Fall 71, veröffentlicht im "bayernsport" Nr. 45 vom 07.11.2000. Urteil: I. Die Revision wird zurückgewiesen. II. Die Revisionsgebühr in Höhe von DM 300,--und die Verfahrenskosten in Höhe von DM 80,-- trägt der TSV 1925 K.
Gründe: 1. Auf die Berufung des TuS R. hin, hob das BSG mit Urteil vom 30.10.2000 (Protokoll Nr. 9, Fall 71) das Urteil des KSG vom 21.09.2000 (Protokoll Nr. 6, Fall 96) in vollem Umfang auf; insbesondere wurde die Spielwertung für das Verbandsspiel vom 27.08.2000 zwischen dem TSV K. und dem TuS R. aufgehoben und das Spiel nach Ausgang 1:0 für den TuS R. gewertet. Hiergegen legte der TSV 1925 K. mit Schreiben vom 20.11.2000 form- und fristgerecht Revision ein. 2. Die zulässige Revision ist nicht begründet. Eine Verletzung von Satzungs- und Ordnungsbestimmungen ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat zurecht das Urteil des Erstgerichts aufgehoben und das streitgegenständliche Spiel nach Ausgang gewertet. Es liegt weder ein Verstoß gegen § 35 SpO noch gegen § 45 SpO vor. 3. Beim Verbandsspiel TSV K. gegen TuS R. am 27.08.2000 konnten vor Spielbeginn vom TuS R. keine Spielerpässe vorgelegt werden, da sie unauffindbar waren. Bis auf die Spieler M.B. und K. L. konnten sich die restlichen Spieler mit Personalausweis oder Führerschein legitimieren. Der amtliche SR, aus dem Bereich des hessischen Fußball-Verbands, ließ dennoch alle Spieler ausdrücklich zum Spiel zu, auch die beiden , die sich nicht legitimieren konnten. Nach der vorliegenden Meldung des SR wurden von einem Betreuer des TuS R. unmittelbar nach Spielende die Pässe aller Spieler vorgelegt und die Passkontrolle ohne Beanstandung durchgeführt. Das Erstgericht belegte den TuS R. und dessen Verantwortlichen gem. § 77 RuVerfO wegen des Einsatzes zweier nicht spielberechtigter Spieler mit Geldstrafen von insgesamt DM 300,-- und nahm eine Spielwertung zugunsten des TSV K. vor. Das BSG hob das Urteil insgesamt auf. Dies ist nicht zu beanstanden. Auf die Urteilsbegründung des BSG wird Bezug genommen: Der Einsatz der Spieler Bissert und Löser erfolgte nicht „unzulässig“ im Sinne der §§ 77 Abs. 1 RuVerfO, 40 Abs. 4 SpO. Grundsätzlich sind nach § 45 Abs. 1 SpO die Spielerpässe oder die Spielberechtigungsbescheinigungen des Verbandes vor Spielbeginn unaufgefordert dem SR vorzulegen. Kann ein fehlender Spielerpass dem Schiedsrichter nicht bis zum Spielende vorgelegt werden, erfolgt nach § 45 Abs. 2 SpO eine Spielwertung gem. § 40 SpO. Im vorliegenden Fall wurden jedoch unverzüglich nach Spielende sämtliche, fehlenden Pässe vorgelegt; eine Spielwertung und Bestrafung nach den §§ 77 Abs. 1 RuVerfO, 45 Abs. 2 S.1 SpO scheidet somit aus. Auch eine Bestrafung und Spielwertung nach den §§ 77 Abs. 1 RuVerfO, 45 Abs. 1 b) SpO kommt nicht in Betracht, da der Schiedsrichter die betreffenden Spieler - wenn auch zu Unrecht - ausdrücklich zum Spiel zuließ. Nach § 35 Abs. 2 SpO ist der Schiedsrichter zu allen mit der Durchführung des Spieles notwendigen Entscheidungen berufen, d.h. auch zu Zulassung von Spielern i.S. des § 45 Abs. 1 b) SpO. Dass diese Zulassung zu Unrecht geschah, ändert nichts an der Tatsache der Zulassung und ist im übrigen dem TuS Röllbach nicht anzulasten. Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher nicht zu beanstanden. 4. Kosten: §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 13 d) FO Protokoll Nr.: 11 vom 11.12.2000 Besetzung: Dr. Koch, Schreckenbauer, Frey
Fall: 31 In dem Verfahren Berufung des TV B.ergeht folgender B e s c h l u s s : I. Die Übernahme des Verfahrens durch das Verbands-Sportgericht wird abgelehnt. II. Das Verfahren wird an das BSG zurückgegeben.
G r ü n d e : Der TV B. hat mit Schreiben vom 07.10.2000 Berufung gegen das Urteil des KSG vom 15.09.2000, Protokoll Nr. 11, Fall 123, veröffentlicht im "bayernsport" Nr. 39 vom 26.09.2000 eingelegt mit dem ein auf Anzeige des TV B. gegen den TSC B. eingeleitetes Verfahren wegen angeblicher Passfälschungen eingestellt worden ist. Das BSG hat am 06.11.2000 beschlossen: "Nach Überprüfung der Unterlagen durch das BSG Oberfranken wird das Verfahren an das VSG zur Entscheidung weitergegeben." Die Übernahme durch das VSG war abzulehnen, weil eine Zuständigkeit nach § 20 RVO nicht erkennbar ist. Ein Ausschluss des Vereins nach § 20 Abs. 1 a) RVO ist nach Aktenlage nicht dargetan. Konkrete Verantwortliche sind bislang noch nicht festgestellt worden. Protokoll Nr.: 11 vom 11.12.2000 Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Döbrich-Trifellner
Fall: 30 Anzeige des Herrn A.K. vom 28.11.2000 gegen den Bezirksvorsitzenden Urlberger. Es ergeht folgendes U r t e i l : I. Das Verfahren gegen den Bezirksvorsitzenden U. wird eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt der Anzeigenerstatter Herr A. K.
G r ü n d e : Der angezeigte Sachverhalt stellt unter keinem Gesichtspunkt eine Amtspflichtverletzung oder eine Unsportlichkeit dar. Kosten: §§ 32, 33 RVO, § 11 Abs. 1 Nr. 13 d) FO. Protokoll Nr.: 10 vom 06.12.2000 Besetzung: Riedmeyer, König, Frey
Fall: 29 Verfahren gegen Trainer mit A-Lizenz W.B., FC I. betreffend Verbandsspiel FC A. gegen SpVgg FC I. am 21.10.2000. U r t e i l : I. Herr W.B., Trainer mit A-Lizenz (FC I.), wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 b) RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von DM 200,-- belegt. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt Trainer W. B. unter Mithaftung seines Vereins FC I.
G r ü n d e : 1. Während des Verbandsspieles der Bayernliga zwischen dem FC A. und dem FC I. am 21.10.2000 kritisierte der Betroffene wiederholt die Entscheidung des Schiedsrichters. In der 40. Spielminute rief er zum Schiedsrichter: "Was pfeifst Du denn für einen Scheiß zusammen!". Der SR verwies daraufhin den Betroffenen aus dem Innenraum. 2. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der SR-Meldung. Der Betroffene gab trotz Aufforderung keine Stellungnahme ab. 3. Gemäß § 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. § 20 Abs. 1 k) RVO ist das VSG zur Entscheidung berufen. 4. Das Verhalten des Betroffenen stellt ein unsportliches Verhalten gemäß § 47 Abs. 2 RVO dar. Für das Vergehen erscheint eine Geldstrafe in Höhe von DM 200,-- für ausreichend und angemessen K o s t e n : §§ 32, 33 RVO, § 11 Abs. 1 Nr. 13 d) FO. Protokoll Nr.: 10 vom 06.12.2000 Besetzung: Riedmeyer, König, Frey
Fall: 28 Verfahren gegen Trainer mit A-Lizenz N.S. SpVgg S. betreffend Verbandsspiel 1. FC N.(A) gegen SpVgg S. am 10.09.2000. U r t e i l : I. Herr N.S., Trainer mit A-Lizenz (SpVgg St.), wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 b) RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von DM 300,-- belegt. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt Trainer N. S. unter Mithaftung seines Vereins SpVgg S.
G r ü n d e : 1. Während des Verbandsspieles der Bayernliga zwischen dem 1. FC N. Amateure und der SpVgg S.am 10.09.2000 kritisierte der Betroffene wiederholt und trotz Ermahnungen die Entscheidungen des Schiedsrichters und warf ihm in der 55. Spielminute vor, das Spiel absichtlich zu verpfeifen. Schließlich musste der Betroffene vom SR aus dem Innenraum verwiesen werden. 2. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der SR-Meldung. Der Betroffene hat keine Stellungnahme abgegeben. 3. Gemäß § 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. § 20 Abs. 1 k) RVO ist das VSG zur Entscheidung berufen. 4. Das Verhalten des Betroffenen stellt ein unsportliches Verhalten gemäß § 47 Abs. 2 RVO dar. Für das Vergehen erscheint eine Geldstrafe in Höhe von DM 300,-- ausreichend und angemessen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Betroffene dem SR vorwarf absichtlich seine Mannschaft zu benachteiligen. Weiter musste zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt werden, dass er bereits sportrechtlich in Erscheinung getreten ist und wegen unsportlichen Verhaltens mit Urteil vom 18.05.1999 mit einem Verweis belegt werden musste. Dies ließ sich der Betroffene nicht zur Warnung dienen. K o s t e n : §§ 32, 33 RVO, § 11 Abs. 1 Nr. 13 d) FO. Protokoll Nr.: 10 vom 06.12.2000 Besetzung: Riedmeyer, König, Frey
Fall: 27 Verfahren gegen Trainer mit A-Lizenz L. S., SC O. betreffend Verbandsspiel SC O. gegen FC E. am 21.10.2000. U r t e i l : I. Herr L. S., Trainer mit A-Lizenz (SC O.), wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 b) RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von DM 100,-- belegt. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt Trainer L. S. unter Mithaftung seines Vereins SC O.
G r ü n d e : 1. Während des Verbandsspiels der Bezirksliga zwischen dem SV O.und dem FC E. am 21.10.2000 kritisierte der Betroffene wiederholt und trotz Ermahnungen die Entscheidungen des Schiedsrichters. Schließlich musste er vom SR aus dem Innenraum verwiesen werden. Dabei drohte der Betroffene dem SR mit den Worten "Di kriag i a no". 2. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der SR-Meldung sowie der Stellungnahme des Betroffenen, in der dieser den Sachverhalt einräumte und sich für sein Verhalten entschuldigte. 3. Gemäß § 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. § 20 Abs. 1 k) RVO ist das VSG zur Entscheidung berufen. 4. Das Verhalten des Betroffenen stellt ein unsportliches Verhalten gemäß § 47 Abs. 2 RVO dar. Für das Vergehen erscheint eine Geldstrafe in Höhe von DM 100,-- ausreichend und angemessen. Hierbei war zu Lasten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er gegenüber dem SR eine Drohung aussprach. Zu Gunsten des Betroffenen konnte berücksichtigt werden, dass er den Sachverhalt in vollem Umfang einräumte und sich beim SR entschuldigte. K o s t e n : §§ 32, 33 RVO, § 11 Abs. 1 Nr. 13 d) FO. Protokoll Nr.: 10 vom 06.12.2000 Besetzung: Riedmeyer, König, Frey
Fall: 26 Verfahren gegen Trainer mit A-Lizenz K. S., TSV 1860 R. betreffend Verbandsspiel FC A. gegen TSV 1860 R. (B-Junioren) am 05.11.2000. U r t e i l : I. Herr K. S., Trainer mit A-Lizenz (TSV 1860 R.), wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 b) RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von DM 50,-- belegt. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt Trainer K. S. unter Mithaftung seines Vereins TSV 1860 R.
G r ü n d e : 1. Während des Verbandsspiels der B-Junioren Bayernliga zwischen dem FC A. und dem TSV 1860 R. kritisierte der Betroffene wiederholt die Entscheidungen des Schiedsrichters. Schließlich musste er vom SR aus dem Innenraum verwiesen werden. 2. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der SR-Meldung, der Stellungnahme des TSV 1860 R. und der Stellungnahme des Betroffenen. Das wiederholte Kritisieren des SR wurde eingeräumt. 3. Gemäß § 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. § 20 Abs. 1 k) RVO ist das VSG zur Entscheidung berufen . 4. Das Verhalten des Betroffenen stellt ein unsportliches Verhalten gemäß § 47 Abs. 2 RVO dar. Für das Vergehen erscheint eine Geldstrafe von DM 50,-- für ausreichend und angemessen. K o s t e n : §§ 32, 33 RVO, § 11 Abs. 1 Nr. 13 d) FO. Protokoll Nr.: 10 vom 06.12.2000 Besetzung: König, Riedmeyer, Frey
Fall: 25 Verfahren gegen Trainer mit A-Lizenz M. R., SV H. betreffend Verbandsspiel SV H. gegen SC B. am 01.10.2000. U r t e i l : I. Herr M. R., Trainer mit A-Lizenz (SV H.), wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 b) RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von DM 50,-- belegt. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt Trainer M. R. unter Mithaftung seines Vereins SV H.
G r ü n d e : 1. Nach der Beendigung des Verbandsspiels der Bezirks-Oberliga.zwischen dem SV H. und dem SC B. am 01.10.2000 in M. kritisierte der Betroffene eine Entscheidung des Schiedsrichters kurz vor dem Ende des Spiels, wobei er ihm fehlenden Mut zur Entscheidung vorwarf. 2. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der SR-Meldung und der Stellungnahme des SV H., wobei der Sachverhalt auch von den beiden SR-Assistenten schriftlich bestätigt wurde. 3. Gemäß § 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. § 20 Abs. 1 k) RVO ist das VSG zur Entscheidung berufen. 4. Das Verhalten des Betroffenen stellt ein unsportliches Verhalten gemäß § 47 Abs. 2 RVO dar. Für das Vergehen erscheint die Geldstrafe von DM 50,-- als ausreichend und angemessen. Hierbei war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er sich schriftlich beim SR entschuldigte. K o s t e n : §§ 32, 33 RVO, § 11 Abs. 1 Nr. 13 d) FO. Protokoll Nr.: 10 vom 06.12.2000 Besetzung: Riedmeyer, König, Frey
Fall: 24 Verfahren gegen Trainer mit A-Lizenz R. L., TSV E. betreffend Verbandsspiel TSV E. gegen TSV A. am 28.10.2000. U r t e i l : I. Herr R. L., Trainer mit A-Lizenz (TSV E.), wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 b) RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von DM 200,-- belegt. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt Trainer R. L. unter Mithaftung seines Vereins TSV E.
G r ü n d e : 1. Während des Verbandsspiels der Landesliga zwischen dem TSV E. und dem TSV A. am 28.10.2000 kritisierte der Betroffene lautstark und langanhaltend die Entscheidung des Schiedsrichters, einen Spieler des TSV E. zu verwarnen. Er wurde deshalb zu Beginn der 2. Halbzeit vom Schiedsrichter aus dem Innenraum verwiesen. 2. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der SR-Meldung und der Stellungnahme des Betroffenen. Der Betroffene hat nicht bestritten, eine Entscheidung des SR lautstark kritisiert zu haben. 3. Gemäß § 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. § 20 Abs. 1 k) RVO ist das VSG zur Entscheidung berufen. 4. Das Verhalten des Betroffenen stellt ein unsportliches Verhalten gemäß § 47 Abs. 2 RVO dar. Für das Vergehen erscheint eine Geldstrafe in Höhe von DM 200,-- ausreichend und angemessen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Betroffene wegen ähnlicher sportrechtlicher Verfehlungen bereits wiederholt, zuletzt am 11.04.2000, zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Der Betroffene hat sich diese Geldstrafen nicht zur Warnung dienen lassen. Es musste daher eine spürbare Strafe ausgesprochen werden. K o s t e n : §§ 32, 33 RVO, § 11 Abs. 1 Nr. 13 d) FO. Protokoll Nr.: 10 vom 06.12.2000 Besetzung: Riedmeyer, König, Frey
Fall: 23 Verfahren gegen Trainer mit A-Lizenz E.K., SV T. betreffend Verbandsspiel FC A. gegen SV T. am 29.10.2000. U r t e i l : I. Das Verfahren gegen Herrn E.K., Trainer mit A-Lizenz (SV T.) wird eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
G r ü n d e : Dem Betroffenen lag zur Last, das Spielfeld ohne Erlaubnis des Schiedsrichters betreten zu haben, nachdem sich der Torwart des SV T. bei einem Zusammenprall mit einem Gegenspieler schwer verletzt hatte. Das Verfahren war einzustellen, weil nach der Meldung des SR dieser dem Betreuer des SV T. die Erlaubnis erteilt hatte, das Spielfeld zur Betreuung des Torwarts zu betreten. Es kann nicht mit der zur Verurteilung notwendigen Sicherheit festgestellt werden, ob der Betroffene diese Erlaubnis auf sich bezog, nachdem es sich bei der Verletzung des Torwarts um eine schwere Verletzung handelte, die über das übliche Maß hinausging. K o s t e n : §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 10 vom 06.12.2000 Besetzung: Riedmeyer, König, Frey Fall: 22 Verfahren gegen Trainer mit A-Lizenz G. G., ASV N. betreffend Verbandsspiel 1. FC N. Amateure gegen ASV N. am 15.10.2000. U r t e i l : I. Herr G. G., Trainer mit A-Lizenz (ASV N.), wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 b) RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von DM 100,-- belegt. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt Trainer G. G.unter Mithaftung seines Vereins ASV N.
G r ü n d e : 1. Während des Verbandsspiels der Bayernliga 1. FC N.Amateure gegen ASV N. am 15.10.2000 kritisierte der Betroffene lautstark den SR-Assistenten, weil dieser nach seiner Ansicht wiederholt unrichtige Entscheidungen getroffen habe. Er wurde deswegen anschließend aus dem Innenraum verwiesen. 2. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der SR-Meldung und der Stellungnahme des Betroffenen. Der Betroffene hat darin ausdrücklich bestätigt, dass er einen Wortwechsel mit dem SR-Assistenten hatte. 3. Gemäß § 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. § 20 Abs. 1 k) RVO ist das VSG zur Entscheidung berufen. 4. Das Verhalten des Betroffenen stellt ein unsportliches Verhalten gemäß § 47 Abs. 2 RVO dar. Als Trainer hat er sich während des Spiels jeder lautstarken Kritik am SR-Assistenten diesem gegenüber zu enthalten. Für das Vergehen erscheint eine Geldstrafe in Höhe von DM 100,-- für ausreichend und angemessen. K o s t e n : §§ 32, 33 RVO, § 11 Abs. 1 Nr. 13 d) FO. Protokoll Nr.: 10 vom 06.12.2000 Besetzung: Riedmeyer, König, Frey
Fall: 21 Verfahren gegen Trainer mit A-Lizenz W. B. Freier TuS R. betreffend Verbandsspiel ASV V.gegen den F. TuS R. am 22.10.2000. U r t e i l : I. Herr W. B. Trainer mit A-Lizenz (F. TuS R.), wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 b) RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von DM 100,-- belegt. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt Trainer W. B. unter Mithaftung seines Vereins F. TuS R.
G r ü n d e : 1. Während der Halbzeit-Pause des Verbandsspiels der Landesliga Mitte zwischen dem ASV V.und dem F.TuS R. am 22.10.2000 beschimpfte der Betroffene den Schiedsrichter, der sich auf dem Weg in die Kabine befand. Er wurde deswegen vom SR ab Beginn der 2. Halbzeit aus dem Innenraum verwiesen. 2. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der SR-Meldung und der Stellungnahme des Vereins F. TuS R.. Darin wurde bestätigt, dass der Betroffene seinen Unmut über die Entscheidung des SR freien Lauf ließ. 3. Gemäß § 15 Abs. 4 TO-DFB i.V.m. § 20 Abs. 1 k) RVO ist das VSG zur Entscheidung berufen. 4. Das Verhalten des Betroffenen stellt ein unsportliches Verhalten gemäß § 47 Abs. 2 RVO dar. Für das Vergehen erscheint eine Geldstrafe in Höhe von DM 100,-- für ausreichend und tatangemessen. K o s t e n : §§ 32, 33 RVO, § 11 Abs. 1 Nr. 13 d) FO. Protokoll Nr.: 9 vom 21.11.2000 Besetzung: Dr. Koch, Frey, Tischler
Fall: 20 Verfahren gegen KSL W.K. betreffend die Vorkommnisse beim Verbandsspiel TSV T. gegen TSV B. am 03.10.2000. U r t e i l : I. Gegen den KSL W.K. wird wegen der Vorkommnisse beim Verbandsspiel TSV T. gegen TSV B. am 03.10.2000 ein Verweis ausgesprochen. II. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,--.
G r ü n d e : 1 Anlässlich des Bezirksligaspiels TSV T. gegen TSV B. am 3. Oktober 2000 erstattete der amtierende SR M. K., ETSV B., eine Meldung, wonach der KSL W.K. nach dem Spiel in seine Kabine stürmte und den SR anschrie, dass er (SR) nicht das Recht hätte, die Pässe zu klauen, er solle diese sofort herausgeben, er sei der Kreisspielleiter und wolle die Pässe sofort. KSL K.verließ erst nach mehrfachen Aufforderungen die SR-Kabine. 2. Nach Auffassung des VSG lag insoweit bei Herrn K. in seiner Funktion als Kreisspielleiter keine Zuständigkeit vor, die Pässe zu fordern bzw. mitzunehmen. Es hätte die Möglichkeit bestanden, auf den amtierten SR einzuwirken, dass die bis dahin zurückgehaltenen Pässe ggf. an den Abteilungsleiter des TSV T. herausgegeben werden. Insoweit sah das VSG ein unsportliches Verhalten gegeben, das jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände am unteren Rahmen anzusiedeln war. 3. Die sonst erhobenen Vorwürfe konnten nicht mit einer zur Verurteilung hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden, so dass insgesamt gegen den KSL W. K. ein Verweis unter Hinweis auf § 49 Abs. I RuVerfO ausgesprochen werden musste. K o s t e n : Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 13 d) FO. Protokoll Nr.: 9 vom 21.11.2000 Besetzung: Dr. Koch, Frey, Tischler
Fall: 19 Anzeige der SpVgg W.-H. gegen Gruppenlehrwart L. H. U r t e i l : I. Auf die Anzeige der SpVgg W.-H. wird der Gruppenlehrwart L. H. gemäß §§ 47, 48 Abs. 1 b) RuVerfO mit einer Geldstrafe von DM 30,-- belegt. II. Der Gruppenlehrwart H. trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e : Die Anzeige der SpVgg W. vom 26. Sept. 2000 wurde vom Kreissportgericht mit Beschluss vom 5. Okt. 2000 an das VSG weitergeleitet. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Ziffer 1b) RuVerfO. Herrn H. wird angelastet, während der Leitung des Kreisliga-VSp. SpVgg. W. gegen ESV 1927 R. am 24. Sept. 2000 Zuschauer und Spieler pauschal beleidigt zu haben. In seiner Einlassung vom 4. Okt. 2000 räumt der Betroffene ein, nach Protesten der Zuschauer der SpVgg. W. –„keine Ahnung, aber aufführen wie die Deppen“ - und später gegenüber dem Trainer der SpVgg. W. –„passens auf Ihre Gelben auf, denn da drüben führen sich sowieso ein paar auf wie die Idioten“ - geäußert zu haben. Die beleidigenden Meinungsäußerungen erfüllen den Tatbestand eines unsportlichen Verhaltens gemäß § 47 Abs. 2 und 3 RuVerfO. Herr H. war deshalb nach § 48 Abs. 1b) zu bestrafen. Eine Geldstrafe von DM 30,00 ist angemessen. Kosten: §§ 32, 33 RuVerfO. Protokoll Nr.: 9 vom 21.11.2000 Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Tischler
Fall: 18 Berufung des Verbandspräsidenten gegen das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 17.10.2000, Protokoll Nr. 10, Fall 100. U r t e i l : I. Das Urteil des Sportgerichts der Bayernliga vom 17.10.2000 bezüglich der Sperre des Spielers J.M., SG Q.F. wird aufgehoben. II. Der Spieler Joachim Müller, SG Quelle Fürth wird gesperrt vom 01.12.2000 bis zum 14.12.2000 einschließlich. III. Die Kosten des Verfahrens trägt die SG Q. F.
G r ü n d e : 1. Bei dem Verbandsspiel der Bayernliga am 07.10.2000 in Fürth zwischen der SG Q.F. und dem TSV 1847 S. A. wurde der Betroffene in der 35. Spielminute auf Dauer vom Platz gestellt, weil er einem Gegenspieler von hinten gegen das Bein stieß, so dass dieser zu Fall kam, wobei sich der Ball nicht in Spielnähe befand. Das SG der Bayernliga stellte das Verfahren mit Urteil vom 17.10.2000 ein, weil nach seiner Überzeugung ein strafbares Verhalten nicht vorliege. Auf das Urteil des SG der Bayernliga vom 17.10.2000 wird Bezug genommen. 2. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 03.11.2000 eingelegte Berufung des Präsidenten. Sie wird damit begründet, dass keine ausreichende Würdigung der Meldung des SR vorliege. 3. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 44 Abs. 2 Satz 2 RVO) und begründet. Der amtierende Schiedsrichter meldete, dass er gesehen habe, dass der Betroffene den vor ihm stehenden Spieler von hinten gegen das Bein stieß, so dass dieser zu Fall kam. Daraufhin habe er das Spiel unterbrochen, den Betroffenen vom Platz gestellt und das Spiel durch einen Strafstoß gegen die Mannschaft des Betroffenen fortgesetzt. Die SG Q. trägt in ihrer Stellungnahme vor, der Betroffene habe seinen Gegenspieler nicht berührt. Diese Behauptung wird durch das Beweisergebnis jedoch nicht gestützt. Der Spieler von S. A.erklärte, er habe einen leichten Stoss verspürt. Es habe sich um ein übliches Gerangel bei Standardsituationen gehandelt. Ein harter Angriff habe nicht vorgelegen. Die eindeutige Meldung des Schiedsrichters konnte daher von der SG Q.F. nicht widerlegt werden. Bei dieser Sachlage konnte zugunsten des Betroffenen davon ausgegangen werden, dass keine Tätlichkeit im Sinne von § 67 RVO vorliegt. Ein tätlicher Angriff setzt eine gewissen Intensität voraus, die bei einem "üblichen Gerangel bei Standardsituationen" regelmäßig nicht vorliegt. Auch ein leichtes Stoßen stellt aber ein unsportliches Verhalten gemäß § 65 Abs. 1 RVO dar. Hierfür erscheint eine Sperrstrafe von zwei Wochen für angemessen und ausreichend. 4. Kosten: § 33 Abs. 1 RVO. Protokoll Nr.: 9 vom 21.11.2000 Besetzung: Dr. Koch, Frey, Schreckenbauer
Fall: 17 Berufung des FC G. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 17.10.2000, Protokoll Nr. 8, Fall 64, veröffentlicht im "bayernsport" Nr. 43 vom 24.10.2000. U r t e i l : I. Das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 17.10.2000 wird aufgehoben. II. Das Verbandsspiel SpVgg H gegen 1. FC G. am 1.10.2000 ist nach Ausgang zu werten. III. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
G r ü n d e : 1. Der 1. FC G. setzte im Verbandsspiel gegen die SpVgg H. am 1.10.2000 den Spieler J.K. ein, obwohl er nicht im Besitz eines Spielerpasses war. Der Verein war der Auffassung, hierzu berechtigt zu sein, da er die Wechselunterlagen für den Spieler K. als Vertragsamateur am 25.9.2000 vollständig und formgerecht beim BFV eingereicht hatte. Aufgrund der Sonderbestimmungen für den Vereinswechsel von Vertragsamateuren bedürfe es in Abweichung von § 45 der Spielordnung keines Spielerpasses, da diese ausweislich der vom BFV auf seinen damaligen Internetseiten veröffentlichten Vereinswechselbestimmungen nebst Erläuterungen sofortiges Spielrecht für Privat- und Verbandsspiele hätten. Das Bezirkssportgericht hat auf Einspruch des BV von das Spiel gemäß § 45 in Verbindung mit § 40 der Spielordnung mit x:0 für Grossdechsendorf verloren erklärt und darüber hinaus gemäß § 79 RuVerfO eine Geldstrafe in Höhe von 100 DM gegen den Verein verhängt. 2. Der 1. FC G. befindet sich in Rechtsirrtum. Auch für Vertragsamateure gilt § 45 Abs. 1 der Spielordnung, wonach zwingende formale Voraussetzung für das Mitwirkungsrecht eines Spielers die Vorlage des Spielerpasses oder einer Spielberechtigungsbescheinigung des Verbandes ist. Wird diese Voraussetzung nicht bis spätestens zum Spielende erfüllt, so ist das Spiel grundsätzlich gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 der Spielordnung mit x:0 zu werten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 53 Abs. 1 der RuVerfO, wonach beim Vereinswechsel eines Vertragsamateurs in der Zeit vom 1.7. bis zum 15.1. eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen ist. Diese Bestimmung betrifft lediglich das materielle Spielrecht, das für den Spieler Kirschbaum am 1.10.2000 angesichts vollständiger, den Wechselbestimmungen entsprechenden Unterlagen bestanden hat. Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Spielbetriebs, der Rechtssicherheit in Bezug auf das Mitwirkungsrecht eines jeden Spielers erfordert gilt im Bayerischen Fußball-Verband das in § 45 der Spielordnung verankerte Prinzip des „totalen Passzwangs“, wonach ein Spielen ohne Spielerpässe bzw. Vorlage einer Spielberechtigungsbescheinigung grundsätzlich verboten ist. Die Einführung von Sonderregelungen zum Status des Vertragsamateurs in § 53 der Spielordnung berührt die formalen Mitwirkungsvoraussetzungen nicht, weshalb diese uneingeschränkt, d.h. auch für Vertragsamateure fortgelten. 3. Die Rechtsauffassung des Bezirkssportgerichts Mittelfranken und des einspruchsführenden BV sind daher zutreffend. Im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall ergibt sich allerdings eine Sondersituation, die ausnahmsweise nicht zu einer Spielwertung gemäß § 40 Abs. 4 SpO führt. Aufgrund einer zwischenzeitlich korrigierten missverständlichen Information über die beim Vereinswechsel eines Vertragsamateurs geltenden Bestimmungen auf den Internetseiten des Bayerischen Fußball-Verbandes kann dem 1. FC G. kein Verschulden am unzulässigen Einsatz des Spielers K. angelastet werden. In analoger Anwendung von § 40 Abs. 6 der Spielordnung ist das Spiel somit nach Ausgang zu werten, da bei unentschiedenem Ausgang eine Neuansetzung nur dann erfolgt, wenn der Gegner dies innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem zu beanstandenden Spiel beantragt. Die SpVgg H. hat einen derartigen Antrag nicht gestellt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RuVerfO. Protokoll Nr.: 8 vom 06.11.2000 Besetzung: Riedmeyer, Frey, Tischler
Fall: 16 Verfahren gegen Spieler J. Z., KSV T. A., betreffend Relegationsspiel BC R. II gegen KSV T. A. I am 16. Juni 2000. Urteil: I. Der Spieler J. Z., KSV T. A. wird wegen Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter gem. § 68 Abs. 2 RuVerfO aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören. II. Der Spielerpass Nr. 3455-0059 ist einzuziehen. III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 80,-- DM trägt der Betroffene unter Mithaftung des Vereins.
Gründe: Das Verfahren wurde vom SG mit Beschluss vom 28. August 2000 dem VSG vorgelegt. Dieses ist nach § 20 Abs. 1 Buchst. a RuVerfO zur Entscheidung zuständig. In der Meldung über Vorkommnisse während und nach dem Relegationsspiel BC R.l II gegen KSV T. A. I berichtet der amtierende Schiedsrichter B. im Rahmen seiner Schilderung über die tumultartigen Zustände nach dem Spiel auf dem Spielfeld folgendes: „Plötzlich packte mich Herr J. Z. (Nr. 8 von T.), der schräg hinter mir lief, mit beiden Händen fest am Hals und drückte dabei ein bis zwei Sekunden lang zu. Ich stieß Herrn J. mit beiden Händen weg und befreite mich so. Nun lief ich etwa zehn Meter Richtung Umkleidekabine. Dabei wurde ich von Herrn J. verfolgt.“ Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des VSG fest auf Grund der Meldung des Schiedsrichters und dem Ergebnis der vor dem SG-Süd Schwaben am 28. August 2000 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Spieler J. hat sich durch seinen Würgegriff einer Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter schuldig gemacht, für die nach § 68 Abs. 2 Satz 1 tat- und schuldangemessen nur auf Ausschluss aus dem BFV zu erkennen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32 und 33 RuVerfO, die Mithaftung des Vereins auf § 50 Abs. 2 RuVerfO. Protokoll Nr.: 8 vom 06.11.2000 Besetzung: Riedmeyer, Döbrich-Trifellner, Tischler
Fall: 15 Anzeige gegen Fußballabteilungsleiter L. K., TG 48 S., wegen Urkundenfälschung Urteil: I. Das Verfahren gegen Herrn L. K., Fußballabteilungsleiter der TG 48 S., wird eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
Gründe: Eine Beteiligung an einer Passfälschung in zwei Fällen konnte nicht nachgewiesen werden. Kosten §§ 32, 33 RuVerfO Protokoll Nr.: 8 vom 06.11.2000 Besetzung: Riedmeyer, Döbrich-Trifellner, Tischler
Fall: 14 Verfahren gegen Herrn H. R., TG 48 S., wegen Urkundenfälschung Urteil: I. Herr H. R., Juniorenleiter der TG 48 S., wird wegen Fälschung von Unterschriften auf Vereinswechselanträgen gem. § 89 Abs. 2 RuVerfO aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Es wird ihm das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 80,-- DM trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins TG 48 S.
Gründe: 1. Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 zeigte Herr T. D., Mitglied des FC A. 1929 S. beim VSG an, dass der Jugendleiter der TG 48 S., Herr H. R. in zwei Fällen auf Passanträgen für Junioren die Unterschriften der Eltern gefälscht hat. Zum Beweis seiner Behauptungen fügte er entsprechende schriftliche Erklärungen der betreffenden Eltern bei. 2. Das VSG ist gem. § 20 Abs. 1 Buchst. a RuVerfO zur Entscheidung zuständig. 3. Nach vollständiger Sachverhaltsermittlung durch das KSG ist erwiesen, dass der Betroffene im März 2000 die Unterschriften der Eltern und der Junioren auf den Passanträgen für Juniorenspieler A.-H. R. und B. M. selbst getätigt hat. 4. Herr H. R. hat sich durch die Unterschriftenfälschungen der Herstellung einer unechten Urkunde schuldig gemacht. Dieses Vergehen hat nach § 89 Abs. 2 RuVerfO den Ausschluss aus dem BFV zur Folge. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32 und 33 RuVerFO, die Mithaftung des Vereins auf § 50 Abs. 2 RuVerfO. Protokoll Nr.: 8 vom 06.11.2000 Besetzung: Riedmeyer, Frey, Tischler
Fall: 13 Revision des SV I. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 04.10.2000, Protokoll Nr. 17, Fall 75, veröffentlicht im "bayernsport" Nr. 41 vom 10.10.2000. U r t e i l : I. Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Revisionsgebühr in Höhe von DM 300,00 und die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,00 hat der SV I. einzuzahlen.
G r ü n d e : Die mit Schreiben vom 20.10.2000 eingelegte Revision gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 04.10.2000, Protokoll Nr. 17, Fall 75, veröffentlicht im "bayernsport" Nr. 41 vom 10.10.2000 ist unzulässig. Gemäß § 45 II RVO muss in der Revisionsschrift die verletzte Norm bezeichnet und dargelegt werden, wodurch diese Bestimmung verletzt wurde. Dies muss nach ständiger Rechtsprechung des VSG zwar nicht durch explizite Nennung der Bestimmung erfolgen, der Begründung muss sich aber zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Bestimmung verletzt wurde und wodurch dies erfolgte. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Im übrigen wäre die Revision auch unbegründet. Es handelt sich um eine Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters, die durch einen Protest oder Einspruch nicht angegriffen werden kann. Kostenentscheidung erfolgte gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I Nr. 9 und 13 FO. Protokoll Nr.: 8 vom 06.11.2000 Besetzung: Riedmeyer, Frey, Tischler
Fall: 12 Berufung des TSV A. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 10.10.2000, Protokoll Nr. 6, Fall 38, veröffentlicht im "bayernsport" Nr. 42 vom 17.10.2000. U r t e i l : I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufungsgebühr in Höhe von DM 200,00 und des Verfahrens in Höhe von DM 80,00 trägt der TSV A.
G r ü n d e : Der Spieler B. wurde des Feldes verwiesen, weil er seinen Gegenspieler lautstark als „Wichser“ bezeichnete. Das BSG hat den Spieler B. deshalb gemäß § 65 RVO mit einer Sperrstrafe von 4 Wochen belegt. Das Strafmass ist sachgerecht. Die Einwendungen des Berufungsführers treffen nicht zu, insbesondere ist schon das Erstgericht nicht von einer Beleidigung des SR, sondern des Gegenspielers, ausgegangen. Kostenentscheidung erfolgte gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I Nr. 8b und 13 FO. Protokoll Nr.: 8 vom 06.11.2000 Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Schreckenbauer
Fall: 11
Berufung der/des DJK/TSV K. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 10.10.2000, Protokoll Nr. 7, Fall 48, veröffentlicht im "bayernsport" Nr. 42 vom 17.10.2000. U r t e i l : I. Auf die Berufung der/des DJK/TSV K. wird das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 10.10.2000, Protokoll Nr. 7, Fall 48 dahingehend abgeändert, dass der Spieler M. T. mit 10.10.2000 gesperrt ist. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der BFV.
G r ü n d e : Nach dem Bericht des Schiedsrichters liegt nur ein leichter Fall eines rohen Spiels gemäß § 66 RVO vor. Kosten gemäß §§ 32, 33 RVO Protokoll Nr.: 7 vom 31.10.2000 Besetzung: Dr. Koch, Döbrich-Trifellner, Schreckenbauer
Fall: 10 Berufung des TSV S. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 19.09.2000, Protokoll Nr. 5, Fall 34 U r t e i l : I. Auf die Berufung des TSV S. wird das Urteil des BSG teilweise aufgehoben und eine Sperrstrafe für den Spieler M.B. bis einschließlich 31.10.2000 verhängt. II. Die Kosten der 1. Instanz trägt der Betroffene unter Mithaftung des TSV S. Die Kosten der Berufung trägt der BFV.
G r ü n d e : Nach dem Bericht des Schiedsrichters und unter Beachtung der Stellungnahme des betroffenen Vereins liegt nur ein leichter Fall einer Tätlichkeit vor. Die Sperrstrafe war daher zu reduzieren Kosten gemäß §§ 32, 33 RVO Protokoll Nr.: 6 vom 18.10.2000 Besetzung: Dr. Koch, Frey, Döbrich-Trifellner
Fall: 9 Berufung des ESV T. gegen das Urteil des BSG vom 26.09.2000. Protokoll Nr. 6, Fall 36, veröffentlicht im "bayernsport" Nr. 40 vom 03.10.2000. U r t e i l : I. Die Berufung des ESV T. gegen das Urteil des BSG Protokoll Nr. 6 vom 26.09.2000, Fall 36, veröffentlicht im "bayernsport" Nr. 40 vom 03.10.2000 wird zurückgewiesen. Der Spieler C. M., ESV T. ist gesperrt vom 20.10.2000 bis zum 09.11.2000 einschließlich. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- und die Gebühren in Höhe von DM 200,-- trägt der ESV T.
G r ü n d e : Der Betroffene M. hat gemäß Meldung des Schiedsrichters nach Ende des Spieles FSV E. gegen ESV T. beim Verlassen der SR-Kabine die Tür zugeschlagen und die Worte "Alles Arschlöcher" genannt. Der SR hat seine Meldung in Abschrift an den betroffenen ESV T. übersandt. Entgegen der Verpflichtung in § 36 RVO hat der ESV T. auf diesen SR-Bericht hin keine Stellungnahme abgegeben. Das BSG hat den Betroffenen M. deshalb mit einer Spielsperre vom 03.10.2000 bis zum 24.10.2000 einschließlich gesperrt. Nach Berufung durch den ESV T. hat das Verbands-Sportgericht zur Durchführung weiterer Ermittlungen die Sperre am 04.10.2000 in analoger Anwendung von § 40 Abs. 5 RVO vorläufig unterbrochen. Die Ermittlungen des VSG haben ergeben, dass der ESV T. es schuldhaft unterlassen hat, entsprechend seiner Verpflichtung nach § 36 RVO binnen drei Tagen nach Eingang des SR-Berichtes eine schriftliche Darstellung zu dem Vorfall einzusenden. Seine nachträglichen Darlegungen, wonach nicht der Betroffene Mayer sondern eine andere Person, die vom SR gemeldeten Handlungen begangen hat, sind gemäß § 44 Abs. 5 RVO ausgeschlossen. Danach kann die Berufung nicht auf Beweismittel gestützt werden, die bereits in der 1. Instanz hätten beigebracht werden können. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO Protokoll Nr.: 5 vom 17.10.2000 Besetzung: Riedmeyer, Frey, Baumer
Fall: 8 Verfahren gegen den Trainer mit A-Lizenz J. S. betreffend das Vsp. SE F. gegen TuS G. am 26.08.2000. Es ergeht folgendes U r t e i l : I. Das Verfahren gegen Herrn J.S., Trainer mit A-Lizenz (SE F.) wird eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
G r ü n d e : Bei dem Verbandsspiel der Landesliga Süd SE F. gegen TuS G. am 26.08.2000 kritisierte der Betroffene am Spielfeldrand stehend eine Entscheidung des Schiedsrichters mit folgenden Worten: "Hey, Schiri, was Du die ganze Zeit zusammenpfeifst ist ja Wahnsinn." Die Kritik erfolgte in einer Lautstärke, dass sie der ca. 30 m entfernte Schiedsrichter nicht wahrnehmen konnte. Sie wurde lediglich vom SRA, der wenige Meter daneben stand, gehört. Aufgrund der Tatsache, dass der Schiedsrichter die Worte trotz der relativ geringen Entfernung nicht hören konnte und sich der Ausspruch nicht gegen das Schiedsrichtergespann, sondern nur gegen den Schiedsrichter richtete, ist zugunsten des Betroffenen seiner Einlassung zu folgen, dass es sich nicht um eine zielgerichtete Äußerung gegenüber dem Schiedsrichter, sondern nur um den unbedachten Ausspruch im Rahmen einer hektischen Schlussphase handelte. Eine Unsportlichkeit im Sinne des § 47 Abs. 2 RVO war daher gerade noch nicht anzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 32, 33 RVO. Protokoll Nr.: 5 vom 17.10.2000 Besetzung: Riedmeyer, Frey, Baumer
Fall: 7 Verfahren gegen den Fußball-Lehrer Fl. H., FC S.betreffend Vsp. FC B. H.gegen FC S.am 23.09.2000. Es ergeht in dieser Sache folgendes U r t e i l : I. Fußball-Lehrer F. H., FC S.wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 5 TO-DFB i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 b) RuverfO-BFV mit einer Geldstrafe in Höhe von DM 200,-- belegt. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,-- trägt Fußball-Lehrer F. H. unter Mithaftung seines Vereins FC S.
G r ü n d e : Bei dem Verbandsspiel der Bayernliga FC B.H. gegen FC S. kritisierte der Trainer F. H. den Schiedsrichter heftig gestikulierend: "So eine Frechheit. Ein klares Foul, das muss er doch sehen, pfeift mal gescheit! Was soll das? Schau doch hin." Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Meldung des Schiedsrichters und der Stellungnahme des anwaltschaftlichen Vertreters des Betroffenen. Es liegt ein unsportliches Verhalten im Sinne von § 14 Abs. 1, 2 a) TO-DFB i.V.m. §§ 47, 48 RVO-BFV vor. Die Äußerungen des Betroffenen stellen eine Beleidigung des Schiedsrichters dar. Sie gehen über das Maß einer erlaubten Kritik weit hinaus. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er den Sachverhalt weitestgehend einräumte. Zulasten des Betroffenen war deutlich zu berücksichtigen, dass der Betroffene wegen ähnlicher Vorfälle in der Saison 1998/99 und mehrfach in der Saison 1999/2000, zuletzt am 11.07.2000 verurteilt werden musste und sich diese Verurteilungen bislang nicht als Mahnung dienen ließ. Aufgrund dieser Häufung von Vorfällen der gleichen Art innerhalb relativ kurzer Zeit sei der Betroffene auch darauf hingewiesen, dass bei einer Wiederholung auch eine Abgabe an das DFB-Sportgericht in Betracht kommt. Kosten: §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 13 d) FO. Protokoll Nr.: 4 vom 02.10.2000 Besetzung: Dr. Koch als Einzelrichter
Fall: 5 In dem Verfahren Berufung des ESV T. gegen das Urteil des BSG , Protokoll-Nr. 06 vom 26.09.2000, Fall Nr. 036 ergeht folgender B e s c h l u s s : Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird nicht stattgegeben.
G r ü n d e : Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist nicht damit zu rechnen, dass das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird. Die der Berufung dienenden vorgelegten Beweismittel sind in 1. Instanz nicht geltend gemacht worden und sind deshalb gemäß § 44, Abs. 5 RVO in der 2. Instanz nicht mehr zu berücksichtigen. Protokoll Nr.: 3 vom 15.09.2000 Besetzung: Dr. Koch, Schreckenbauer, Frey
Fall: 4 In dem Verfahren Berufung gegen BSG Prot. 2 vom 10.08.00, Fall 25 ergeht folgender Beschluss: I. Das Urteil des BSG vom 10.08.2000, Prot. Nr. 2, Fall 25 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neuverhandlung an das Kreissportgericht verwiesen. II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e : Das BSG hat den Spieler S.B. wegen eines Platzverweises im Privatspiel SV H.gegen T.SV A. am 29.07.2000 gemäß § 67 RVO bis zum 25.09.2000 gesperrt. Da beide Vereine dem gleichen Kreis angehören, ist gemäß § 16 b RVO nicht das BSG sondern das KSG zur Sachentscheidung zuständig Protokoll Nr.: 2 vom 23.08.2000 Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Schreckenbauer
Fall: 03 Revision des Spielers J. R.gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 19.05.2000 (Protokoll Nr. 29, Fall 186, veröffentlicht im „bayernsport“ Nr. 22 vom 30.05.2000). U r t e i l : I. Die Revision wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,00 und Revisionsgebühr in Höhe von DM 300,00 trägt der Spieler J. R. unter Mithaftung seines Vereins W. FV.
G r ü n d e : 1. Der Spieler J. R. wurde in den Verbandsspielen SV S. – W. FV II am 18.03.2000 und W. FV – TSV R. am 26.03.2000 jeweils eingesetzt, obwohl diesem das Spielrecht aufgrund falscher Angaben erteilt worden war. Der Vorsitzende des abgebenden Vereins M. R. W. hatte gegenüber der Passstelle des BFV erklärt, der Spieler R. habe am 11.04.1999 sein letztes Spiel für diesen Verein gespielt und sich im Mai 1999 vom Verein abgemeldet. Tatsächlich hatte der Spieler für den Verein M. R. W. mindestens an folgenden Spielen noch teilgenommen: Am 10.10.1999 am Verbandsspiel M. R. – DJK D. und am 08./09.01.2000 an den Hallenmeisterschaften. Aufgrund der falschen Angaben im Passantrag vom 03.02.2000 erteilte die Passstelle das Spielrecht für Verbandsspiele ab 07.02.2000. Das KSG stellte das gegen den W. FV und gegen den Spieler R. eingeleitete Verfahren ein. Das BSG hob das Urteil auf und verurteilte u.a. den Spieler R. zu einer Sperrstrafe von sechs Monaten. 2. Gegen das Urteil des BSG legte der Betroffene R. Revision ein. Er begründete die Berufung damit, dass der vom BSG festgestellte Sachverhalt unrichtig ist. 3. Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Gemäß § 45 Abs. 2 RuVerfO muss in der Revisionsschrift die verletzte Vorschrift bezeichnet und dargelegt werden, wodurch sie verletzt wurde. Zwar muss die Vorschrift nicht expliziert genannt werden, aus der Begründung muss sich aber zweifelsfrei ergeben, welche Vorschrift wodurch verletzt wurde (vgl. Urteil des VSG Fall 49 1999/2000, bayernsport Nr. 21/2000). Dies ist hier nicht der Fall. Der Betroffene behauptet in der Revisionsschrift nur einen anderen Sachverhalt, als ihn das BSG feststellte. Damit legt er weder direkt noch indirekt einen Verstoß gegen eine Vorschrift dar. 4. Kosten: § 33 Abs. 1 RuVerfO, Gebühren: § 11 Abs. 1 Nr. 9, 13 d FO, Vereinshaftung: § 33 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 50 Abs. 2 RuVerfO. Protokoll Nr.: 2 vom 23.08.2000 Besetzung: Dr. Koch, Riedmeyer, Tischler
Fall: 2 In dem Verfahren gegen den Spielbetreuer R.P., SSV W. betreffend das Verbandsspiel des SSV W. gegen den TSV K. am 14.05.2000 ergeht folgender Beschluss: Auf Antrag des Betroffenen R.P. vom 31.07.2000 wird das Verfahren betreffend des Urteils des Verbands-Sportgerichts vom 25.07.2000, Protokoll Nr. 22, Fall 66 wiederaufgenommen.
Protokoll Nr.: 1 vom 01.08.2000 Besetzung: Tischler, Döbrich-Trifellner, Schreckenbauer
Fall: 1 Antrag des FSV E.-B. vom 24.07.2000 auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidiums vom 11.07.2000. Beschwerdeentscheid: I. Die Beschwerde des FSV E.-B. wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 80,00 und die Beschwerdegebühr in Höhe von DM 400,00 trägt der FSV E.-B.
G r ü n d e : 1. Nach dem Ende der Verbandsrunde stand der FSV E.-B. auf dem 2. Tabellenplatz der Kreisklasse des Kreises E.-F.. Damit war der Verein für die Relegationsspiele zur Kreisliga qualifiziert. Auf dem 13. Tabellenplatz der Kreisliga stand der ASV H., der damit ebenfalls in der Relegationsrunde spielen musste. Als weitere Vereine hatten sich der SV L. aus der Kreisklasse Mitte und der FC W. aus der Kreisklasse Ost qualifiziert. Nach Durchführung der Relegationsrunde am 7./8. und 11. Juni stand der FSV E--B. als Aufsteiger fest. Mit Urteil vom 15.06.2000 nahm das KSG Spielwertungen hinsichtlich zweier Spiele des ASV H. vor, weil jeweils ein unberechtigter Spieler eingesetzt worden war. Infolge der Spielwertung fiel der ASV H. auf einen Abstiegsplatz zurück, während der SV B. auf den 13. Tabellenplatz gelangte, der entsprechend der Ausschreibung zur Teilnahme an der Relegation berechtigte. Aufgrund dieser Änderung auf dem Relegationsplatz der Kreisliga annullierte der Spielleiter das Ergebnis der bereits abgeschlossenen Relegationsrunde und setzte die Relegationsrunde neu an. Im Rahmen dieser zweiten Relegationsrunde, die am 18./19. und 23. Juni gespielt wurde, qualifizierte sich der SV L. für die Kreisliga. Der FSV E.-B.schied in dieser zweiten Relegationsrunde aus. 2. Mit Schreiben vom 16.06.2000 legte der FSV E.-B. Beschwerde gegen die Neuansetzung der Relegationsrunde ein. Der Bezirks-Spielausschuss wies die Beschwerde mit Bescheid vom 19.06.2000 zurück. Hiergegen erhob der FSV E.-B. unter dem 23.06.2000 Beschwerde zum Verbands-Spielausschuss. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid des Verbands-Spielausschusses vom 28.06.2000, zugestellt am 30.06.2000, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 07.07.2000 eingegangene Beschwerde zum Verbands-Präsidium. Auch diese Beschwerde wurde mit Bescheid vom 11.07.2000, zugegangen am 18.07.2000, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der am 25.07.2000 eingegangene Antrag auf Überprüfung durch das VSG. Gerügt wird die Verletzung von § 15 Abs. 1, 3, 5 SpO. 3. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 4 Abs. 1 RuVerfO für die Entscheidung zuständig. Der fristgemäß eingegangene Antrag ist zulässig. 4. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, die Entscheidung des Verbands-Präsidiums vom 11.07.2000 ist nicht zu beanstanden. a) Die Durchführung und Leitung des Spielbetriebs obliegt gemäß § 21 SpO dem Spielleiter. Die Neuansetzung der Relegationsrunde war eine Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift. b) Ein Verstoß gegen das Gebot, Entscheidungsspiele zum "frühestmöglichen Termin" durchzuführen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SpO) ist nicht erkennbar. Abzustellen ist hierbei auf die zweite Relegationsrunde, die bereits am 18.06. begann, also drei Tage nach dem diese Runde auslösenden Urteil des KSG . c) Ein Verstoß gegen das Gebot, Entscheidungsspiele in "einer" Runde auszutragen (§ 15 Abs. 3 Satz SpO) ist ebenfalls nicht erkennbar. Abzustellen ist auch hier allein auf die zweite Relegationsrunde, die zweifelsfrei die o.g. Voraussetzung erfüllte. Mit der Neuansetzung der Relegationsrunde war die bereits gespielte Runde annulliert und für die Ermittlung des Aufstiegsrechts nicht mehr von Belang. d) Ein Fall des § 15 Abs. 5 SpO ist, stellt man auf den Wortlaut der Vorschrift ab, schon deshalb nicht gegeben, weil sie verlangt, dass der Teilnehmer der Relegationsrunde vom Verbands-Spielausschuss bestimmt worden ist. Auch eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 5 SpO ist im gegebenen Fall nicht veranlasst: (1) Zwar geht § 15 Abs. 5 SpO davon aus, dass ein an sich nicht berechtigter Verein an der Relegationsrunde teilnimmt und die von ihm erzielten Ergebnisse für und gegen den an sich berechtigten Verein zählen. Im vorliegenden Fall hätten also die vom ASV H. erzielten Ergebnisse gegen den SV B. gewirkt, eine Neuansetzung der Relegationsrunde wäre unzulässig gewesen. (2) Die Situation, die § 15 Abs. 5 SpO wörtlich verlangt, ist mit dem gegebenen Fall auch vergleichbar, soweit es um die Teilnahme eines nicht berechtigten Vereins in einer Relegationsrunde geht. Nach dem Sinn der Norm kann nicht ausschlaggebend sein, ob der "Vertreter" vom Spielausschuss eingesetzt wurde, oder sich seine fehlende Berechtigung aufgrund späterer Korrektur der Tabelle ergibt. (3) Die Anwendung des aus § 15 Abs. 5 SpO sich ergebenden Rechtsgedankens auf den gegebenen Fall verbietet sich aber, weil der SV B. noch rechtzeitig als richtiger Teilnehmer der Relegation ermittelt wurde und die Entscheidungsspiele noch innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums (§ 15 Abs. 1 SpO) durchgeführt werden konnten. Nach Sinn und Zweck soll § 15 Abs. 5 SpO insbesondere den rechtzeitigen Abschluss der Relegationsrunden sicherstellen, der hier nicht gefährdet war: auch die zweite Relegationsrunde konnte noch rechtzeitig im Sinne der Norm beendet werden. Mit der Neuansetzung wurde gegen die im Antrag des FSV E.-B. genannten Bestimmungen nicht verstoßen. Auch ist die Neuansetzung der Relegationsrunde durch den zuständigen Spielleiter in der gegebenen Situation nicht willkürlich gewesen, er hat innerhalb des ihm zustehenden Ermessensspielraums gehandelt. K o s t e n : Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 13 d) FO. |